Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbe- und Vermarktungsleistungen der The Walt Disney Company (Germany) GmbH

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich

1.1. The Walt Disney Company (Germany) GmbH, Lilli-Palmer-Straße 2, 80636 München (nachfolgend „TWDC“) ist Teil der Disney Unternehmensgruppe („Disney“). Im deutschsprachigen Raum veranstaltet Disney durch TWDC lineare TV-Sender und betreibt durch TWDC oder The Walt Disney Company Limited Online-Websites/-Kanäle. Darüber hinaus unterhält The Walt Disney Company (Benelux) B.V. ein Streaming-Angebot (TV-Sender, Online-Websites/-Kanäle und Streaming-Angebot nachfolgend „Disney Medien-Angebot“ oder „Medien-Angebot“). TWDC bietet hierfür Werbe- und Vermarktungsleistungen zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an. TWDC bedient sich zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen nach eigenem Ermessen Dritter.

1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbe- und Vermarktungsleistungen der TWDC (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf sämtliche Vertragsverhältnisse über die Erbringung der hierin beschriebenen Leistungen.

1.3. Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit TWDC sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt Schweigen der TWDC auf derartige abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Ebenso wenig bedeutet die Annahme eines Angebots durch TWDC und Leistungen durch TWDC oder deren Bezahlung eine Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese AGB gelten anstelle etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung vorgesehen ist.
„Kunde“ bezeichnet den Medieneinkäufer, der entweder (a) die Agentur ist, die im Namen des Werbetreibenden handelt, oder (b) wenn es keine Agentur gibt, der Werbetreibende.
„Agentur“ bezeichnet die Media-Buying-Agentur (falls es eine gibt), die im Namen des Auftraggebers handelt, wie im Auftrag angegeben.

„Werbetreibender“ ist die (juristische) Person, die im Auftrag insoweit angegeben ist.

1.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, für die Werbung benötigten Materialien („Werbemittel“) und die damit verbundenen Aktivitäten und verlinkten Websites dem anwendbaren Recht in dem für den Einsatz des Werbemittels vorgesehenen Land Deutschland, Österreich oder Schweiz („Zielland“) sowie den Anforderungen von Disney („Standards & Practices“) zum Werbemittel und dem mit ihm beworbenen Inhalt entsprechen; dies gilt auch, soweit Werbemittel durch TWDC im Auftrag des Kunden kreiert, entwickelt oder produziert werden.

Nachträgliche Änderungsvereinbarungen zu diesen AGB bezogen auf die praktische Durchführung bedürfen der Textform („Änderungsvereinbarung“), sonstige individuelle Vereinbarungen („Individuelle Vereinbarungen“) bedürfen der Schriftform.

Änderungsvereinbarungen und Individuelle Vereinbarungen werden nachfolgend zusammen als „Vereinbarungen“ bezeichnet. Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor.

1.5. TWDC ist berechtigt, diese AGB jederzeit mit Wirkung für zukünftige Vertragsverhältnisse anzupassen. Es wird immer die bei Vertragsschluss vorgelegte Version dieser AGB und – soweit keine Version dieser AGB vorgelegt wurde, die zu diesem Zeitpunkt auf der Website von TWDC unter https://disneyadvertising.de veröffentlichte Version dieser AGB – einbezogen.

Änderungen dieser AGB werden dem Kunden per E-Mail oder per Telefax bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen eines (1) Monats nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber TWDC schriftlich widerspricht.

1.6. Zu dem in Ziffer I.1.4. erwähnten anwendbarem Recht zählen auch sonstige einschlägige staatliche Vorgaben einschließlich Merkblätter und Leitfäden wie z.B. in Deutschland die Werbesatzung der Landesmedienanstalten.

2. Vertragsschluss
2.1. Angebote seitens TWDC, egal ob schriftlich, mündlich oder in Textform, sind vorbehaltlich einer anderen abweichenden Vereinbarung oder Äußerung unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Kunden dar.

2.2. Ein Vertragsschluss kommt im Fall eines Angebots durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Buchung (Platzierung der Werbung) zu Stande. Bei einer Buchung über ein elektronisches Buchungssystem übersendet TWDC entweder eine elektronische Buchungsbestätigung oder akzeptiert die Buchung durch eine entsprechende Statusänderung in dem vom Kunden einsehbaren Buchungssystem.

2.3. Soweit Agenturen für Werbetreibende Werbeaufträge erteilen, so ist TWDC berechtigt, die Ausführung zu verweigern, bis die Agentur TWDC den Auftraggeber zur Freigabe namentlich benennt. TWDC ist berechtigt, von Agenturen einen Nachweis der Beauftragung zu verlangen und bis zur Erbringung des Nachweises die eigenen Leistungen zurückzuhalten. TWDC behält sich das Recht vor, den Auftraggeber der Agentur direkt zu kontaktieren und diesem die Buchungsbestätigungen vorzulegen.

2.4. Soweit Agenturen nicht ausdrücklich als Vertreter des Auftraggebers mit entsprechendem Vollmachtsnachweis handeln, erfolgt die Abrechnung gegenüber der Agentur als Schuldner. Im Fall einer Abrechnung gegenüber der Agentur tritt die Agentur bereits bei Vertragsschluss etwaige Zahlungsansprüche aus der jeweiligen Buchung gegenüber ihrem Auftraggeber zur Absicherung der Entgeltansprüche der TWDC an diese ab und TWDC nimmt diese Abtretung an („Sicherungsabtretung“). TWDC ist berechtigt, diese dem Auftraggeber der Agentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit beglichen ist. Soweit die abgetretenen Ansprüche 150 % (einhundertfünfzig Prozent) der abzusichernden Entgeltansprüche übersteigen, ist die Agentur berechtigt, von TWDC eine Freigabe der Sicherungsrechte bis zu der vorgenannten Schwelle zu verlangen. TWDC darf bei einer Mehrheit von abgetretenen Ansprüchen nach eigenem Ermessen entscheiden, welche abgetretenen Ansprüche freigegeben werden.

2.5. Von TWDC im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bereitgestellte Informationen wie auch Informationen unter bereitgestellten Links sind Vertragsbestandteil, deren Erhalt der Kunde mit Vertragsschluss bestätigt.

II. Gemeinsame Bestimmungen für Werbung auf TV-Sendern und für Werbung auf Online-Websites/-Kanälen und bei Streaming-Angeboten („Online-Werbung“)

1. Arten von Werbung

Werbung kann beispielsweise wie folgt erfolgen:

1.1. „Werbespot“ (auch „TV-Spot“, „Spot“ oder „Video Ad“) ist ein mindestens fünfsekündiger Film, in dem eine Ware oder eine Dienstleistung innerhalb einer Werbezeit eines Medienangebots beworben wird.

1.2. Product-Placement“ bedarf einer separaten Vereinbarung.

1.3. „Sonderwerbeform“ (auch „Special Ad“ genannt) ist jede Werbeform, die keine klassische Werbeform wie ein Werbespot, ein Display Ad in Form eines Banners im engeren Sinne oder eine Exklusiv-Platzierung ist („Klassische Werbeform“). Eine Sonderwerbeform ist z.B. ein Sponsoring, ein Infomercial, eine Dauerwerbesendung oder ein Advertorial.

2. Beauftragung, Lieferung und Einsatz für Werbung auf TV-Sendern und Online-Werbung

2.1. Beauftragungen von Klassischen Werbeformen benötigen grundsätzlich mindestens einen Vorlauf von 10 (zehn) Werktagen.

2.2. Lieferung von Werbemitteln für Klassische Werbeformen

2.2.1. TWDC ist nicht verpflichtet, die Werbemittel vor dem Vertragsschluss anzusehen oder inhaltlich, rechtlich oder unter sonstigen Gesichtspunkten zu prüfen.
TWDC ist nicht verpflichtet, das für das Ausspielen benötigte Material auf seine Qualität, z.B. hinsichtlich der Farbgebung, der Vollständigkeit von Animationen, Audioausgaben oder Ähnlichem, zu prüfen und freizugeben oder zurückzuweisen. Aus einer unterbliebenen Prüfung und/oder Zurückweisung können keine Rechte hergeleitet werden. Soweit von TWDC eine Prüfung des Werbemittels durchgeführt wird, erfolgt die Prüfung freiwillig und beschränkt sich auf offensichtliche Verstöße (siehe Ziffer II.2.4.4.).

2.2.2. Der Kunde hat das für das Ausspielen von Klassischer Werbeformen benötigte Material, einschließlich Motivplänen, Kopien und sonstiger relevanter Informationen, in einer technisch einwandfreien Form, entsprechend den bei Anlieferung geltenden technischen Standards/Spezifikationen von TWDC abrufbar unter https://disneyadvertising.de, spätestens 7 (sieben) Werktage (Montag bis Freitag ausschließlich Samstag, Sonntag und gesetzlicher Feiertag in Bayern) vor dem geplanten Einsatztermin während der Geschäftszeiten der TWDC (zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr) zur Verfügung zu stellen. Anlieferungen des Werbemittels erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden. Dies gilt auch im Fall von Programmatic Advertising d.h. der Kunde trägt die Kosten und das Risiko der Abwicklung über Demand Side Platforms („DSP“). Der Kunde hat für die Einhaltung der bei Anlieferung anwendbaren Vorschriften und einzuholende Genehmigungen selbst zu sorgen.
Soweit das für das Ausspielen benötigte Material offensichtliche Mängel oder Schäden aufweist, wird TWDC den Kunden hierüber informieren und der Kunde hat unverzüglich unbeschädigtes und mangelfreies Material anzuliefern.

2.2.3. Werbespots im SD-Format werden aufgrund des Sendeformats im HD-Fernsehen (1080i/25) zunächst auf HD-Auflösung konvertiert. Bei der Aussendung über SD-Übertragungswege (z.B. DVB-T, Satellit SD) wird das HD-Signal auf ein SD-Format konvertiert.

2.2.4. Kann ein Ausspielen mit einem verbindlich vereinbarten Einsatztermin nicht erfolgen, weil der Kunde kein ausspielfähiges Material (insbesondere, weil das Material offensichtlich mangelhaft oder beschädigt ist oder den Anforderungen von Ziffer II.2.2.6. nicht genügt) innerhalb der Frist nach Ziffer II.2.2.2. geliefert hat, liegt eine Nichtlieferung vor. Im Falle einer Nichtlieferung wird TWDC von seiner Leistungspflicht befreit, ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren. Etwaige anderweite Einnahmen sind von dem Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen.

2.2.5. Wenn der Kunde verpflichtet ist, mehrere Werbemittel anzuliefern und für eines oder mehrere Webemittel eine Nichtlieferung im Sinne von Ziffer II.2.2.4. vorliegt, wird sich TWDC bemühen, den Auftrag mit den gelieferten Werbemitteln durchzuführen, behält aber in jedem Fall den vollständigen Vergütungsanspruch gemäß Ziffer II.2.2.4.; etwaige anderweitige Einnahmen sind von dem Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen.

2.2.6. Das Werbemittel ist für den Einsatz auf einem Disney Medien-Angebot in Übereinstimmung mit, soweit vorhanden, der Selbstregulierung insbesondere der Telemedienanbieter im Bereich nutzungsbasierter Online-Werbung zu übersenden.

2.2.7. Mit jeder Zurverfügungstellung von Werbemitteln hat der Kunde gleichzeitig sämtliche Angaben mitzuliefern, die für die Abrechnung gegenüber Verwertungsgesellschaften wie z.B. der GEMA erforderlich sind, insbesondere etwaige Verlage, Komponisten, Produzenten, Titel und Längen von eventuell verwendeten Musikstücken.

2.2.8. Nach letztmaliger Nutzung trifft TWDC keine Pflicht zur Aufbewahrung oder Speicherung von gelieferten Materialien und/oder Informationen und TWDC ist zur Zerstörung bzw. Löschung der Materialien und/oder Informationen berechtigt.

2.3. Lieferung von Werbemitteln für Sonderwerbeformen und Ausspielen von Sendungen, in denen Sonderwerbeformen erfolgen

2.3.1. Einzelheiten der Vorläufe für die Anlieferung bei Sonderwerbeformen bedürfen individueller Absprache.

2.3.2. Bezüglich der Verschiebung von Terminen zum Ausspielen von Sonderwerbeformen, insbesondere bei Sendungen, in denen durch den Kunden oder TWDC im Auftrag des Kunden Geld- oder Sachpreise ausgelobt werden, gelten die Ziffern III.1.1.3. bis III.11.5. Sind keine Preisgruppen definiert, gelten für TV-Spots Sendezeit und Wochentag als „Preisgruppe“.

2.3.3. Bei von Disney veranstalteten Gewinnspielen generierte Verbraucherdaten gehören ausschließlich TWDC bzw. den mit TWDC verbundenen Unternehmen. Der Kunde ist für Beistellung insbesondere Anlieferung der Gewinnspielpreise und ihre Versteuerung verantwortlich. Die Anlieferung der Gewinnspielpreise muss soweit nicht anders vereinbart spätestens 4 (vier) Wochen vor Beendigung des Gewinnspiels erfolgen.

2.4. Einsatz von Werbemitteln

2.4.1. TWDC gewährt keinen Konkurrenzschutz.

2.4.2. TWDC wird dem Kunden monatlich einen Buchungsnachweis/Kampagnenreport zur Verfügung stellen, soweit ein Einsatz erfolgt ist. Dies kann auch durch Bereitstellung von Protokollen in einem elektronischen Buchungssystem erfolgen.

2.4.3. Soweit zwischen den Parteien Streit über die Vollständigkeit oder Richtigkeit des Buchungsnachweises/Kampagnenreports besteht, gelten die von TWDC zur Verfügung gestellten Daten für die Abrechnungen als verbindlich. Dies gilt bei Online-Werbung auch für Third Party Server Ads, solange kein offensichtlicher Fehler von TWDC vorliegt.

2.4.4. TWDC behält sich vor und nach einer Beauftragung für die Erbringung der in diesen AGB beschriebenen Leistungen vor, den Einsatz ganz oder teilweise abzulehnen, wenn TWDC nach einer den Umständen angemessenen Beurteilung der Ansicht ist, dass das Werbemittel gegen das Vertragsrecht und die im Zielland anwendbaren gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen – insbesondere in Deutschland gegen die jeweils geltenden gemeinsamen Werbesatzung der Landesmedienanstalten –, Rechte Dritter, die guten Sitten, die technischen Standards/Spezifikationen oder die inhaltlichen Anforderungen dieser AGB (insbesondere nicht mit den Standards & Practices und sonstigen Anlagen) verstößt. Jede Ablehnung von Werbemitteln ist dem Kunden unverzüglich anzuzeigen.

2.4.5. Sofern das Werbemittel von TWDC gemäß Ziffer II.2.4.4. abgelehnt wurde und Ziffer III.1.1.6. auf TV-Sendern nicht einschlägig ist, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer von TWDC gesetzten, angemessenen Nachfrist ein Werbemittel zu liefern, die den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie den technischen Standards/Spezifikationen und inhaltlichen Anforderungen der AGB entspricht.

Liefert der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten angemessenen Nachfrist nach Anzeige der Ablehnung ein Werbemittel, das den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie den technischen Standards/Spezifikationen und inhaltlichen Anforderungen dieser AGB entspricht, so ist TWDC zum Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer II.2.2.4. berechtigt. Hat der Kunde den Rücktritt zu verschulden, ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere der vereinbarten Vergütung unter Anrechnung anderweitiger Einnahmen an Stelle der gebuchten Werbung, verpflichtet.

2.4.6. Sollte sich herausstellen, dass das Werbemittel den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie den technischen Standards/Spezifikationen und inhaltlichen Anforderungen dieser AGB entspricht und hat TWDC dies zum Zeitpunkt der Entscheidung nur fahrlässig falsch beurteilt, so ist TWDC berechtigt, das Ausspielen oder die Platzierung innerhalb der gleichen Preisgruppe festzulegen und dies dem Kunden mitzuteilen. Widerspricht der Kunde dem alternativen Ausspielen oder der alternativen Platzierung, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt, ohne dass eine Partei zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wäre.

2.4.7. Erfolgt die Zurückweisung durch TWDC aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung etwaiger Vorauszahlungen für ein konkretes Ausspielen oder eine konkrete Platzierung verlangen.

2.4.8. Klarstellend halten die Parteien fest, dass die Vorschriften dieses Abschnitts nur gelten, wenn der Kunde das Werbemittel vor Ablauf der in diesen AGB genannten Lieferfristen geliefert hat. Sollte der Kunde das Werbemittel erst nach Ablauf dieser Lieferfristen geliefert haben, gehen die Vorschriften zur Zuspätlieferung der Ziffer II.2.2.4. vor. Soweit der Kunde im Fall der Ziffer II.2.4.5. das Werbemittel vor Ablauf der angemessenen Nachfrist geliefert hat, jedoch die Neulieferung nach Ablauf der in diesen AGB genannten Lieferfristen erfolgt ist, ist die gesetzte Nachfrist die maßgebliche.

2.5. Beschwerden Dritter über Werbemittel

2.5.1. Sollten Dritte gegenüber TWDC oder gegenüber dem Kunden geltend machen, dass ein Werbemittel gegen die anwendbaren gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen – insbesondere auch gegen die in Deutschland jeweils geltenden gemeinsamen Werbesatzung der Landesmedienanstalten – Rechte Dritter, die guten Sitten, die technischen Standards/Spezifikationen oder die inhaltlichen Anforderungen dieser AGB (insbesondere nicht mit den Standards & Practices und sonstigen Anlagen) verstößt („Verfahren“), verpflichtet sich der Kunde (a) TWDC unverzüglich unter Nennung aller Details und Übersendung der Korrespondenz zu informieren, (b) gegenüber TWDC eine Stellungnahme abzugeben, wie er die Angelegenheit einschätzt, ob er bereits in der Vergangenheit mit vergleichbaren Sachverhalten zu tun hatte und wie er seinerzeit damit umgegangen ist und (c) eine Erklärung abzugeben, wie er dem Verfahren begegnen möchte.

2.5.2. Die Parteien verpflichten sich, unverzüglich Kontakt aufzunehmen und sich über das weitere Vorgehen auszutauschen. Die Parteien werden sich weiterhin darüber informieren, wer in welcher Form dem Verfahren begegnet.

2.5.3. Der Kunde wird TWDC alle nach Treu und Glauben zum Austausch und zur Entscheidung über das weitere Vorgehen erforderlichen Informationen auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

2.5.4. Der Kunde ist für das Werbemittel verantwortlich (siehe Ziffern I.1.4. und IV.6.3.) und TWDC übernimmt keine Haftung für ein von TWDC in Bezug auf ein Werbemittel vorgeschlagenes Vorgehen und/oder für einen von TWDC abgegebenen rechtlichen Hinweis.

2.5.5. Der Kunde verpflichtet sich, vor einem erfolgten Austausch weder auf das Verfahren zu antworten noch sonst in dieser Sache mit der Gegenseite in Kontakt zu treten, Erklärungen abzugeben und/oder Zugeständnisse zu machen.

2.5.6. Abweichend von II.2.4.4. übernimmt TWDC die volle Kontrolle über das Verfahren, soweit sich das Verfahren auf TWDC zugeordnete geistige Schutzrechte bezieht.

2.5.7. Sollte das Ergebnis des Verfahrens sein, dass das Werbemittel gegen anwendbare gesetzliche oder behördliche Bestimmungen – insbesondere in Deutschland auch gegen die jeweils geltende gemeinsame Werbesatzung der Landesmedienanstalten – Rechte Dritter, die guten Sitten, die technischen Standards/Spezifikationen oder die inhaltlichen Anforderungen dieser AGB (insbesondere nicht mit den Standards & Practices und sonstigen Anlagen) verstößt, gelten die Regelungen der II.2.4.4. bis III.2.4.6. und III.1.1.6. entsprechend. Ergebnis des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift ist jede gegen TWDC oder den Kunden (auch vorläufig) vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde oder einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle. Gleiches gilt, wenn TWDC aufgrund der drohenden Nachteile ein Zuwarten einer Entscheidung nicht zuzumuten ist; dies ist insbesondere dann der Fall, soweit TWDC eigene, finanzielle Nachteile drohen.

2.5.8. TWDC ist ab Eingang des Verfahrens bei TWDC bzw. ab Information des Kunden über ein Verfahren jederzeit berechtigt, das weitere Ausspielen bzw. Platzierung des Werbemittels auszusetzen.

III. Besondere Bestimmungen für Werbung auf TV-Sendern und Online-Werbung

1. Besondere Bestimmungen für Werbung auf TV-Sendern

1.1. Zusatzbestimmungen zum Einsatz von Werbemitteln auf TV-Sendern

1.1.1. Angaben zu Zeitpunkten/Zeiträumen des Ausspielens/der Platzierung von Werbemitteln sind, soweit nicht ausdrücklich zugesichert, unverbindlich und unterliegen der Hoheit von TWDC. Es handelt sich insofern um unverbindliche Planungsvorgaben. TWDC wird sich bemühen, etwaige Wünsche der Kunden hinsichtlich der Einsatzzeiten zu berücksichtigen.

1.1.2. Soweit nicht verbindlich Zeitpunkte/Zeiträume für das Ausspielen/die Platzierung von Werbemitteln vereinbart wurden, wird TWDC das Werbemittel innerhalb der gebuchten Preisgruppe einsetzen und kann insbesondere Zeitpunkte/Zeiträume für das Ausspielen/die Platzierung von Werbemitteln jederzeit innerhalb einer bestimmten Preisgruppe variieren. TWDC wird den Kunden hierüber soweit möglich unterrichten.

1.1.3. Soweit verbindlich Zeitpunkte/Zeiträume für das Ausspielen/die Platzierungvon Werbemitteln vereinbart wurden, bedarf die Verschiebung grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Kunden.

1.1.4. Die Zustimmung gemäß Ziffer III.1.1.3. ist bei nur geringfügigen und dem Kunden zumutbaren Verschiebungen entbehrlich. Die Verschiebung ist insbesondere geringfügig, wenn innerhalb der gleichen Preisgruppe erfolgt und sie zu keiner wesentlichen Abweichung von der ursprünglichen Platzierung führt.

1.1.5. Die Zustimmung gemäß Ziffer III.1.1.3. ist außerdem entbehrlich, wenn TWDC den vorgesehenen TV-Programmablauf/die vorgesehene Programmplanung wegen aktueller Geschehnisse, aus ernsthaften, von TWDC nicht verschuldeten, technischen Gründen, wegen außerhalb des Einflussbereichs von TWDC liegenden Gründen wie höherer Gewalt, Streik oder gesetzlicher Bestimmungen ändert. Eine Verlegung erfolgt nur bei Verfügbarkeit von vergleichbaren Alternativterminen, d.h. innerhalb der gleichen Preisgruppe. TWDC wird den Kunden hierüber informieren.

1.1.6. Sofern das Werbemittel lediglich für die Einsatztermine der gebuchten Preisgruppe gemäß Ziffer II.2.4.4. ungeeignet ist, kann diese Werbung mit Zustimmung des Kunden in einer anderen Preisgruppe ausgestrahlt werden. Verweigert der Kunde die Zustimmung, ist TWDC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

1.1.7. Die in den Verkaufsunterlagen für den Bereich TV ausgewiesenen TV–Programmplanung ist nicht abschließend und TWDC ist berechtigt, weitere Werbeblöcke bzw. Werbeflächen anzubieten.

1.2 Pay und Free TV
Die Werbung wird im Free TV vor, während und nach den einzelnen Programminhalten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ausgestrahlt. Im Pay TV erfolgt eine Ausstrahlung lediglich vor bzw. nach einem Programminhalt.

2. Besondere Bestimmungen für Online-Werbung

2.1. Zusatzbestimmungen zur Lieferung von Werbemitteln

2.1.1. Falls ein Werbemittel verspätet angeliefert wird, reduzieren sich die vereinbarten Ad Impressions (Aufrufe des jeweiligen Werbemittels) bzw. sonstigen Key Performance Indicators („KPI“) zeitanteilig im Verhältnis zur bei TWDC gebuchten gesamten Kampagnenlaufzeit. TWDC behält den vollständigen Vergütungsanspruch; etwaige anderweite Einnahmen sind von dem Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen.

2.1.2. Der Kunde darf schriftlich anfragen, dass das Werbemittel als Teil einer Beauftragung durch einen Dritten und nicht durch TWDCs Ad Server ausgeliefert wird (Third Party Server Ads). Die Anfrage muss alle relevanten Dokumentationen und Informationen im Einklang mit dieser Klausel enthalten und mit einem Vorlauf von zehn (10) Werktagen gestellt werden. Anfragen werden von Fall zu Fall bewertet, und TWDC behält sich vor, Anfragen nach eigenem Ermessen abzulehnen.
Von TWDC erlaubte Third Party Server Ads müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Die Tags der Ad Server müssen so implementiert sein, dass sie voll funktionsfähig sind;
  • die Online-Werbung darf nach Freigabe nicht mehr ohne vorherige schriftliche Zustimmung TWDCs verändert werden;
  • Übereinstimmung mit allen technischen Standards/Spezifikationen oder anderen Vorgaben TWDCs zu Geschwindigkeit und/oder Größe; und
  • der Kunde muss sicherstellen, dass der Dritte, der für die Kontrolle der Server verantwortlich ist, auf denen das Werbemittel liegt, dafür verantwortlich ist, akkurate Informationen zu mindestens den gleichen Statistiken, die typischerweise durch TWDC bereitgestellt werden, sowohl dem Kunden als auch TWDC zur Verfügung zu stellen, und die anwendbaren Methoden, die Werbeauslieferung zu messen, offenzulegen.

Wenn ein Third Party Ad Server das Werbemittel nicht ausliefern kann, muss der Kunde TWDC unverzüglich informieren, und TWDC ist berechtigt, die Beauftragung als durch den Kunden gekündigt gemäß Ziffer IV.2. anzusehen.

2.1.3. Der Kunde hat selbstständig die Werbemittel zu prüfen und insbesondere sicher zu stellen, dass die TWDC zur Verfügung gestellten Links auf die Websites des Kunden funktionieren und diese Websites verfügbar sind. TWDC ist zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet.

2.1.4. Soweit der Kunde der Ansicht ist, dass das Werbemittel nicht korrekt dargestellt wird oder wie beabsichtigt funktioniert, hat der Kunde TWDC hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 (drei) Tagen nach dem Start der Kampagne zu informieren, soweit der Fehler schon bei Kampagnenstart vorhanden war. Andernfalls hat der Kunde TWDC unverzüglich nach Kenntniserlangung eines Fehlers zu informieren. Soweit TWDC diese Fehler nicht verursacht hat, ist TWDC berechtigt, etwaige Anpassungen von einer Kostenübernahme durch den Kunden basierend auf der aktuellen Preisliste abhängig zu machen.

2.2. Zusatzbestimmungen zum Einsatz von Werbemitteln

2.2.1. Soweit nicht anders vereinbart, wird TWDC monatlich über das Ausspielen der Werbemittel mittels Kampagnenreport berichten (siehe Ziffer II.2.4.2.) und abrechnen. Dazu werden ausschließlich Ad Impressions und – soweit es für die gewählte Form der Online-Werbung technisch vorgesehen ist – auch Click-Rates (wie oft wurde auf ein Werbemittel geklickt) als Maßstab verwendet und dem Kunden mitgeteilt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Kunde erkennt an, keinen Anspruch auf weitere Informationen als zu Ad Impressions und gegebenenfalls zu Click-Rates zu haben.

2.2.2. Der Kunde erkennt an, dass Disneys Ad Server eine Kampagne am Ende eines Flights beendet und dass der Kunde keinen Ad Server eines Dritten veranlassen wird, eine Kampagne zu beenden. Der Kunde erkennt ferner an, dass Targeting oder Frequency Capping ausdrücklich von TWDC, dem Werbetreibenden und der Agentur wie im Auftrag festgelegt vereinbart, und von Disneys Ad Server bestimmt wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, kein Targeting oder Frequency Capping unter Verwendung eines Ad Servers eines Dritten durchzuführen.

2.2.3. Soweit eine bestimmte Anzahl an Ad Impressions über die Dauer der Kampagne vereinbart worden ist, wird TWDC sich angemessen um die Erreichung der Ad Impressions bemühen. TWDC ist mangels anderer Absprachen berechtigt, die hierfür nötige konkrete zusätzliche Platzierung und Rotation der Werbemittel selbst zu bestimmen.

2.2.4. Wird die vereinbarte Anzahl der Ad Impressions während der Laufzeit der Kampagne nicht erreicht, ist TWDC berechtigt, soweit der Kunde nichts Gegenteiliges verlangt, ohne zusätzliche Vergütung die Werbemittel über die Laufzeit der Kampagne hinaus zu verbreiten, bis die vereinbarten Ad Impressions erreicht sind.

2.2.5. Werden nach Beauftragung der in diesen AGB beschriebenen Leistungen Werbemittel (auch Re-Direct etc.) oder hiermit verbundene Informationen, Angaben oder Daten durch den Kunden nachträglich verändert, ist TWDC berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. TWDC wird die weitere Ausführung des Auftrags wieder aufnehmen, sobald der Kunde die Änderung rückgängig gemacht hat. Nach Wahl des Kunden werden die zwischen Änderung und Unterbrechung erbrachten Leistungen auf die vereinbarten Ad Impressions, Referrals bzw. sonstigen KPIs angerechnet, oder TWDC wird bei entsprechender Mehrvergütung die Leistung bei den zum Zeitpunkt der Änderung erbrachten Ad Impressions, Referrals bzw. sonstigen KPIs fortführen. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die zwischen Änderung und Unterbrechung erbrachten Leistungen zu vergüten.

2.2.6. In keinem Fall hat der Kunde einen Anspruch auf Minderung der Vergütung wegen fehlender Ad Impressions.

2.3. Nutzung von Daten

2.3.1. Der Kunde muss TWDC jede Technologie, die entwickelt wurde oder eingesetzt wird, um Informationen über Online-Verhalten oder -Aktivitäten zu sammeln (z.B. Tags, Pixel, JavaScript, Clicks browserbasierte Cookies, Flash-Cookies, andere Cookies, Web Beacons) („Tracking-Technologie“), offenlegen, die der Kunde nutzt, um Nutzerinformationen oder -interaktionen in einem beliebigen von TWDC vermarkteten Disney Medien-Angebot aufzuzeichnen, inklusive Nutzer-Clicks oder andere Interaktionen mit einer beliebigen Disney Website, Applikation oder eines beliebigen Inhalts. TWDC ist berechtigt, der Nutzung dieser Tracking-Technologie im eigenem Ermessen zu jeder Zeit zuzustimmen oder sie abzulehnen. Im Falle der Zustimmung darf der Kunde die Tracking-Technologie nur für den Zweck nutzen (oder einen Werbepartner zur Nutzung ermächtigen), Conversions zu messen (zum Zwecke der Zuordnung von Views, Installs oder anderem Verhalten), nicht aber dafür, Nutzer zu re-targeten, genau zu lokalisieren oder Daten zu sammeln, zu erstellen oder einem nicht-öffentlichen Profil eines Nutzers hinzuzufügen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Schaffung von „Look-a-like“-Publikum) es sei denn, TWDC hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt (die „Erlaubten Zwecke“). Darüber hinaus darf der Kunde Tracking-Technologien, Disney-Nutzerdaten oder Kampagnendaten nicht verwenden (oder Werbepartnern die Verwendung gestatten), um künstliche Intelligenz oder maschinelles Lernen zu trainieren, zu konstruieren oder zu verbessern, gleich zu welchem Zweck. Eine solche Nutzung oder eine andere Nutzung, die nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen vorgesehen ist oder von Disney schriftlich erlaubt wurde, gilt nicht als Erlaubter Zweck gemäß diesen Bedingungen.

  • „Werbepartner“ meint ein verbundenes Unternehmen, einen Verkäufer, einen Unterbeauftragten, einen Vertreter oder einen sonstigen Dritten, der vom Kunden beauftragt wurde oder anderweitig in seinem Namen handelt, um Werbedienstleistungen für ihn zu erbringen, durchzuführen oder bereitzustellen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Werbenetzwerke/Ad
    Networks, Werbebörsen/Ad Exchanges, nachfrageseitige Partner oder Plattformen/Demand Side Platforms („DSP“), Trading Desks und andere Medieneinkäufer sowie alle damit verbundenen dritten technischen Dienstleister.
  • „Disney-Nutzerdaten“ sind Informationen oder Daten, einschließlich Personenbezogener Daten, die (a) dem Kunden oder seinen Werbepartnern von TWDC oder einer Disney-Tochtergesellschaft im Zusammenhang mit Disney Kunden oder anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden, und/oder die (b) aus der Interaktion eines Nutzers mit dem Werbemittel oder im Zusammenhang mit der Interaktion eines Nutzers mit einem Disney Medien-Angebot gesammelt werden
  • „Personenbezogene Informationen“ oder „Personenbezogene Daten“ hat die Bedeutung, die ihm gemäß den Datenschutzgesetzen zukommt, und umfasst darüber hinaus alle Daten oder Informationen, die der Kunde oder seine Werbepartner in Verbindung mit der Kampagne verarbeiten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, mit ihr in Verbindung stehen oder mit ihr in Verbindung gebracht werden können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen, die eine genaue Geolokalisierung einer Person ermöglichen, sowie alle Geräte-IDs oder andere dauerhafte Identifikatoren, die mit anderen Personenbezogenen Daten in Verbindung stehen oder gebracht werden können, mit Ausnahme von Anonymen Informationen.
  • „Anonyme Informationen“ sind Informationen, die gemäß den Datenschutzgesetzen als vollständig anonymisiert oder anonym angesehen werden, so dass diese Informationen (a) gemäß den Datenschutzgesetzen nicht als Personenbezogene Daten gelten und (b) anonymisiert bleiben.
  • „Datenschutzgesetze“ bezeichnet die folgenden Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie alle geänderten oder nachfolgenden Gesetze, (a) das BDSDG sowie andere nationale Gesetze zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) und der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre und elektronische Kommunikation (2002/58/EG); (b) die Allgemeine Datenschutzverordnung (2016/679) ("GDPR") und alle nachfolgenden Verordnungen, die eine europäische Richtlinie ersetzen; und (c) alle anderen nationalen Datenschutz- und/oder Datensicherheitsgesetze oder -verordnungen, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, gegebenenfalls einschließlich der von deutschen Datenschutzbehörden oder einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde herausgegebenen Leitlinien und Verfahrensregeln.

2.3.2. Die Parteien sind sich einig und erkennen an, dass die jeweiligen Parteien in Bezug auf die Erlaubten Zwecke als unabhängige Verantwortliche handeln und jeweils sicherstellen, dass sie und ihre Werbepartner oder andere Plattformen oder

Dienstleister die Disney-Nutzerdaten in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen verarbeiten.

Dies bedeutet, dass jede Partei unabhängig die Zwecke und Mittel für ihre jeweilige Verarbeitung von Disney-Nutzerdaten bestimmt. Keine der Parteien wird als Datenverarbeiter in Bezug auf die andere Partei angesehen, es sei denn, die Bedingungen für die Verarbeitung von Disney-Nutzerdaten gemäß diesen Bedingungen ändern sich, so dass eine Partei Disney-Nutzerdaten im Auftrag der anderen Partei verarbeitet; in diesem Fall wird ein Datenverarbeitungsvertrag abgeschlossen.

2.3.3. Im Hinblick auf die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Parteien als Verantwortliche gewährleistet jede Partei, dass sie die Disney-Nutzerdaten in rechtmäßiger Weise gemäß dem Datenschutzgesetz erhebt und/oder verarbeitet und alle angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um sie vor versehentlicher oder unrechtmäßiger Zerstörung oder versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugriff zu schützen und die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Geheimhaltung der Disney-Nutzerdaten sicherzustellen. Für den Fall, dass eine Vertragspartei von einem Sicherheitsvorfall betroffen ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Sicherheitsvorfall eingetreten ist, benachrichtigt jede Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch 48 (achtundvierzig) Stunden nach Bekanntwerden des Sicherheitsvorfalls in Bezug auf die von der anderen Vertragspartei erhaltenen personenbezogenen Daten, die im Rahmen dieses Vertrags verarbeitet werden. Die für den Verstoß verantwortliche Vertragspartei verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Vorfalls zu untersuchen und abzumildern. Die Parteien arbeiten im Zusammenhang mit der Datenverletzung nach Treu und Glauben zusammen. Die Kommunikation über diesen Sicherheitsvorfall muss streng vertraulich bleiben und darf nur an offiziell benannte Personen innerhalb der Organisation der Parteien erfolgen.

2.3.4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Informationen oder Daten (insbesondere Disney-Nutzerdaten, freiwillige Nutzerdaten, Leistungsdaten und Standortdaten), die vom Kunden oder einem Werbepartner, insbesondere von Ad Servern Dritter und Third Party Ad Verification Vendors, gesammelt, abgerufen, verfolgt, erzeugt, übertragen, gespeichert, aufgezeichnet, verwendet oder offengelegt werden (zusammenfassend als "Verarbeitet" bezeichnet), der vorherigen schriftlichen Genehmigung von TWDC unterliegen und ausschließlich zum Zweck der Messung der Häufigkeit, Reichweite und/oder Wirksamkeit der Kampagne und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Ohne das Vorstehende einzuschränken, erklärt sich der Kunde inklusive seiner Werbepartner damit einverstanden, dass er es unterlässt und auch die Veranlassung unterlässt (a) Personenbezogene Informationen zu sammeln und Disney-Nutzerdaten zu verwenden, um Personenbezogene Informationen zu erhalten, (b) Endnutzerdaten allein oder in Kombination mit anderen Daten zu verwenden, um Personen (wieder) zu identifizieren, (c) Endnutzerdaten mit anderen Personenbezogene Informationen zusammenzufassen, anzuhängen, zu kombinieren oder zu verbessern, und (d) Informationen oder Daten, die vom Werbetreibenden, der Agentur und einem Werbepartner Verarbeitet werden, an Dritte zur Verwendung durch diese Dritten weiterzugeben oder zu übertragen, außer durch den Werbetreibenden oder die Agentur eines Werbepartners zur Ausführung des Auftrags. Der Kunde wird alle Informationen und Daten, die in Verbindung mit der Kampagne verarbeitet werden, nach Abschluss der Kampagne löschen oder die Daten so zusammenfassen und de-identifizieren, dass sie nicht mehr mit Disney, Disneys Angeboten und Websites oder Disneys Endbenutzern in Verbindung gebracht werden können, und er wird dies auch bei der Agentur und dem Werbepartner veranlassen.

2.3.5. Der Kunde verpflichtet sich und sorgt dafür, dass er und seine Werbepartner:

  • sicherstellen, dass in Bezug auf die Verarbeitung von Kampagnendaten, die er durchführt oder anderweitig in seinem Namen durchführen lässt, eine Datenschutzrichtlinie veröffentlichen, die: (a) mit den geltenden Gesetzen übereinstimmt, (b) die Praktiken der Datenerhebung, -nutzung und -weitergabe, die für eine solche Verarbeitung gelten, genau offenlegt und (c) die Inanspruchnahme von Dritten für die Werbeauslieferung offenlegt;
  • alle Zustimmungen oder sonstigen rechtmäßigen rechtlichen Grundlage einholen, die gemäß den Datenschutzgesetzen für die Verwendung von Tracking-Technologien in den Kampagnen-Kreativmaterialien oder im Disney Medien-Angebot erforderlich sind oder die von den Parteien in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen einvernehmlich vereinbart werden können;
  • den Endnutzern soweit technisch möglich einen Link zur Opt-out-Seite des Internet Creative Bureau unter https://youronlinechoices.com zur Verfügung stellen, um den Nutzern eine Benachrichtigung über die Verwendung von Tracking-Technologien zukommen zu lassen, die nach Wahl des Nutzers auf weitere Informationen verweist, die den Einsatz solcher Technologien (auch für die Zwecke der interessenbezogenen Online-Werbung) und die Kontrollmöglichkeiten des Nutzers (durch Datenschutzrichtlinien oder auf andere Weise) genau offenlegen;
  • Disney-Nutzerdaten nicht außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und/oder des Ziellandes übermitteln, wo eine solche Übermittlung nach den Datenschutzgesetzen verboten wäre, es sei denn, es wurden angemessene Schutzmaßnahmen und ein angemessenes Schutzniveau in Bezug auf die Übermittlung von Disney-Nutzerdaten festgelegt, wozu auch gehören kann, dass das Zielland Gegenstand einer aktuellen Feststellung der Europäischen Kommission gemäß den Datenschutzgesetzen ist oder ein anderer rechtmäßiger Mechanismus für die Übermittlung gemäß den Datenschutzgesetzen angenommen wurde, einschließlich der Standardvertragsklauseln oder einer gleichwertigen Übermittlungsmethode;
  • TWDC auf eigene Kosten von allen Kosten, Ansprüchen, Schäden oder Ausgaben freistellen, die TWDC dadurch entstehen, dass der Kunde, seine Werbepartner oder deren Mitarbeiter, Bearbeiter, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Dritte, denen der Kunde oder sein Werbepartner die Disney-Benutzerdaten offengelegt, Zugang zu ihnen gewährt oder sie übertragen hat, ihren Verpflichtungen aus den Datenschutzgesetzen nicht nachkommt.

2.3.6. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, die Bedingungen ihrer eigenen veröffentlichten Datenschutzregelungen sowie die EASA Best Practice Recommendation on Online Behavioural Creative und die Selbstregulierungsgrundsätze des IAB Europe (oder die von Zeit zu Zeit herausgegebenen Ersatzkodizes und -richtlinien, die den Einsatz von Tracking-Technologien regeln) in Verbindung mit ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit diesen Bedingungen einzuhalten.

2.3.7. Der Kunde darf aggregierte, anonymisierte Daten, die er durch einen eigenen Cookie erhoben hat, die durch die Tracking-Technologien des Kunden gesammelt oder mit Daten von anderen Werbetreibenden kombiniert wurden, ausschließlich für interne Planungszwecke (jedoch nicht für Re-Targeting von Nutzern) zu verwenden oder (wenn der Kunde eine Agentur ist) qualitative Auswertungen zusammengefasster und anonymer Leistungsdaten an seine Kunden und potenziellen Kunden zum Zwecke der Mediaplanung oder um das Geschäft des Kunden kontinuierlich weiterzuentwickeln, und weiter vorausgesetzt, dass der Kunde oder die Agentur diese Daten nicht in einer Weise an Dritte offenlegen darf, die TWDC für diese Partei identifizierbar machen würde.

2.3.8. Verletzung der Ziffern III.2.2.2. und III.2.3.1. bis III.2.3.7. stellen für TWDC einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

IV. Weitere Bestimmungen

1. Gewährleistung

1.1. Die Leistung durch TWDC ist durch den Kunden unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 (zwei) Wochen schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht fristgemäß, erlöschen die Ansprüche wegen des Mangels, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, soweit der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch TWDC oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

1.2. TWDC ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nacherfüllung mindestens 2 (zwei) Mal fehlgeschlagen oder eine Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt.

2. Umbuchung und Kündigung

2.1. Beide Parteien sind berechtigt, den Auftrag für die Erbringung der in diesen AGB beschriebenen Leistungen ganz oder teilweise bis zu 6 (sechs) Wochen vor dem ersten Einsatztermin ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Im Fall einer teilweisen Kündigung erhöht sich der Preis nach den Preislisten der TWDC, soweit der Kunde zuvor eine Mengenrabattierung erhalten hat und durch die Kündigung die entsprechende Rabattstufe nicht mehr erreicht wird. Diese Möglichkeit der Kündigung gilt nicht für Werbespots mit einer Dauer von mehr als 90 (neunzig) Sekunden. Daneben ist der Kunde berechtigt, bis zu 10 (zehn) Werktage vor dem Einsatz von Werbemitteln den Einsatztermin nach Verfügbarkeit bei TWDC umzubuchen.

2.2. Soweit der Kunde nach Ablauf der Frist von 6 (sechs) Wochen TWDC mitteilt, dass er einen Auftrag nicht mehr wünscht, so wird TWDC darauf hinwirken, dass unter Aufrechterhaltung des ordentlichen Betriebs die Erbringung der beauftragten Leistung unterbleibt. Der Vergütungsanspruch seitens TWDC bleibt in diesem Fall bestehen; abweichend davon gilt bei Online-Werbung die folgende Regelung zum Vergütungsanspruch:

  • bis 4 (vier) Wochen vor Kampagnenstart erfolgt keine Zahlung der Vergütung;
  • bis 2 (zwei) Wochen vor Kampagnenstart 50 % (fünfzig Prozent) der Vergütung;
  • bis eine Woche vor Kampagnenstart 75 % (fünfundsiebzig Prozent) der Vergütung;
  • bis 3 (drei) Werktage vor Kampagnenstart 80 % (achtzig Prozent) der Vergütung;
  • am Tag des Kampagnenstarts 100 % (einhundert Prozent) der Vergütung.
    2.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Sonderwerbeformen.

2.4. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  • Insolvenz des Kunden, insbesondere bei Beantragung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, dessen Eröffnung bzw. Ablehnung mangels Masse;
  • Einstellung oder Liquidation des Geschäftsbetriebs des Kunden;
  • einer mit vertraglichen Leistung in Zusammenhang stehende staatliche Maßnahme (z.B. eine neu anzuwendende gesetzliche Regelung, eine behördliche Anordnung insbesondere in Deutschland im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder der gemeinsamen Werbesatzung der Landesmedienanstalten) oder von Dritten veranlasste Maßnahme (z.B. eine einstweilige Verfügung).

3. Preise und Rabatte

3.1. Soweit nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart wird, gelten die bei Abschluss des Vertrages gültigen Preislisten der TWDC, abrufbar unter https://disneyadvertising.de.

3.2. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie enthalten keine Kosten für die Produktion von Werbemitteln; diese werden gesondert berechnet.

3.3. Der Kunde trägt eine etwa anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütung, die wegen der ausgestrahlten bzw. platzierten Werbemittel an Verwertungsgesellschaften zu zahlen ist und stellt TWDC (im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter) von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

3.4. TWDC ist jederzeit berechtigt, die Preise für die Erbringung der in diesen Geschäftsbedingungen beschriebenen Leistungen zu ändern. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, treten neue Preise auch für laufende Aufträge sofort in Kraft. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde innerhalb von 3 (drei) Tagen nach entsprechender Mitteilung durch TWDC berechtigt, den Auftrag umzubuchen oder schriftlich vom Auftrag zurückzutreten.

3.5. TWDC räumt dem Kunden Rabatte gemäß der bei Vertragsschluss geltenden Preislisten der TWDC oder vertraglichen Vereinbarung ein.

3.6. TWDC behält sich vor, Agenturen einen Rabatt („AE“) in Höhe von 15 % (fünfzehn Prozent) des Rechnungsbetrages (ohne Mehrwertsteuer) nach Abzug sonstiger Rabatte, jedoch vor Abzug von Skonto, zu gewähren. Ein Anspruch hierauf besteht in Ermangelung einer einzelvertraglichen Vereinbarung nicht.
Soweit die Parteien Rabatte für mit dem Kunden verbundene Unternehmen vereinbaren, so entfällt ein solcher Rabatt mangels abweichender Vereinbarung, sobald das verbundene Unternehmen nicht mehr im mehrheitlichen Besitz (über 50 % (fünfzig Prozent) der Anteile) des Kunden steht oder soweit der Kunde nicht im mehrheitlichen Besitz (über 50 % (fünfzig Prozent) der Anteile) des verbundenen Unternehmens steht. Daraus entstehende Nachforderungen hat der Kunde unverzüglich zu begleichen. Der Kunde ist verpflichtet, TWDC über Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zu berichten, soweit diese zum Wegfall des Rabattes führen würden.

3.7. Die Vergütung für den Einsatz von Werbemitteln erfolgt monatlich im Voraus. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum wird 2 % (zwei Prozent) Skonto gewährt, jedoch nur soweit die Zahlung mindestens 3 (drei) Werktage vor dem ersten Einsatz erfolgt und der Kunde sich mit anderen Zahlungen nicht im Verzug befindet.

3.8. Eine Übertragung von Leistungen durch den Kunden auf einen Dritten ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von TWDC zulässig. Gleiches gilt für Fälle, in denen Waren, Dienstleistungen oder Sonstiges durch mehrere Unternehmen in einem Werbemittel beworben werden („Verbundwerbung“). In diesem Fall sind durch den Kunden sämtliche Werbetreibenden namentlich zu benennen. TWDC ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages in Höhe von 20 % (zwanzig Prozent) bei zwei Werbetreibenden bzw. in Höhe von 30 % (dreißig Prozent) bei drei oder mehr Werbetreibenden berechtigt. Klarstellend halten die Parteien fest, dass der Verbundaufschlag auf die gesamte für den Einsatz des Werbemittels vereinbarte Vergütung erhoben wird. Vergütungsschuldner für die gesamte Vergütung ist nur derjenige, mit dem der Vertrag über die Erbringung der Verbundwerbung geschlossen wird.

3.9 TWDC gewährt einen Abzug in Höhe von 50 % (fünfzig Prozent) für die Ausstrahlung im TV, Verbreitung auf Online-Websites /-Kanälen oder Abruf im Streaming („Ausspielen“) im Zielland eines Over-The-Counter (OTC)-Pflichthinweises im Sinne z.B. von des in Deutschland geltenden § 4 (3) HWG (Heilmittelwerbegesetz) bei Werbung für Pharmaprodukte und im Sinne der entsprechenden Regelungen in der Schweiz und Österreich. Dies gilt nur für Fälle in denen der Pflichthinweis dem von BAH (Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller) bzw. OWM (Organisation Werbungtreibende im Markenverband) empfohlenen Standard (grauer Hintergrund, weißer Text, Länge 4 (vier) Sekunden) entspricht.

3.10 Ziffer IV.3.9 dieser AGB findet auf Online -Werbung keine Anwendung.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Rechnung ist mit Erhalt fällig. Der Kunde gerät, ohne dass es einer Mahnung bedürfte, in Verzug, soweit die Vergütung nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zugang der Rechnung geleistet wird. Der Kunde hat etwaige Kosten des Zahlungsverkehrs oder Kosten wegen Rückbuchungen oder ähnlichen Ereignissen zu tragen.

4.2. TWDC ist berechtigt, die vertragsgemäße Leistung zurückzuhalten, soweit der Kunde nicht spätestens 3 (drei) Werktage vor dem Einsatztermin die fällige Vergütung beglichen hat oder sich im Verzug befindet. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Aufrechnung mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Forderungen erklärt oder soweit dem Kunden selbst ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und er dieses spätestens 3 (drei) Werktage vor dem Einsatz geltend macht.

5. Nutzungsrechte

5.1. Der Kunde räumt TWDC bei Vertragsschluss das unentgeltliche, nicht-ausschließliche Rechte zur vertragsgemäßen Nutzung der Werbemittel ein. TWDC ist berechtigt, die eingeräumten Rechte Erfüllungsgehilfen und Dritten übertragen bzw. einzuräumen, die mit der Vertragserfüllung befasst sind.

5.2. Lineare und non-lineare Angebote – Für Werbung auf TV-Sendern wird insbesondere das Senderecht für die gesamten jeweiligen Sendegebiete eingeräumt, und zwar ohne Einschränkung hinsichtlich der verwendeten Übertragungstechnik, Übertragungswege und Verbreitungsmedien, wie z.B. Satellit, terrestrische Übertragung, Übertragung im Kabel und im Internet einschließlich (Kabel-)Weitersendung und der notwendigen Sublizenzrechte für die weiterverbreitenden (Kabel-)Unternehmen, sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, insbesondere mittels des Internet Protocols, unabhängig von der verwendeten Übertragungstechnik – einschließlich UMTS, LTE, DSL, Glasfaser – und der zur Wahrnehmung verwendeten Endgeräte – einschließlich TV, Spielekonsolen, Computer, Laptops, Tablets, Mobiltelefone – einschließlich des zeitgleichen oder zeitversetzten Streamens oder Downloads gegen ein Entgelt oder kostenlos und unter Einbindung anderer Werbemittel als in der Fernsehübertragung. Soweit das Werbemittel innerhalb von TV-Programmen und/oder im Rahmen von Video-on-Demand- oder anderen Abruf-Angeboten seitens Disney öffentlich zugänglich gemacht wird, ist dieses Recht mitumfasst, insbesondere für den Fall von Werbung bei Vorab-Veröffentlichungen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die an Verwertungsgesellschaften z.B. der GEMA eingeräumten Rechte für die Sendung einschließlich programmbegleitender Online-Nutzung oder anderen Abruf-Angeboten von Disney.
Der Kunde hat die Rechte zur Nutzung der Musiken im Zusammenhang mit dem Werbemittel (Verfilmungsrecht bzw. Master und Sync Rights) auf eigene Verantwortung und Kosten mit den Rechteinhabern zu klären und ggf. auf Verlangen der TWDC in geeigneter Form nachzuweisen. Die Rechteeinräumung erfolgt zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Dies umfasst auch das Recht zur Bearbeitung der Werbemittel, soweit dies aus technischen Gründen notwendig ist. Sowohl das TV-Sendesignal, Online-Websites/-Kanäle als auch Streaming-Angebote können aufgrund der technischen Gegebenheiten auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz vom Zuschauer, Nutzer bzw. Abonnent („Konsumenten“) empfangen bzw. abgerufen werden. TWDC ist gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, seine TV-Sendung oder seine Online-Website/-Kanäle oder Streaming-Angebote zu verschlüsseln oder den Zugriff auf Abruf-Angebote regional zu begrenzen.

5.3. Bei Online-Werbung wird insbesondere das weltweite Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Werbemittel eingeräumt, und zwar ohne Beschränkung der verwendeten Übertragungstechnik, Übertragungswege und Verbreitungsmedien wie zum Beispiel UMTS, LTE, DSL oder Glasfaser, und ohne Beschränkung der zur Wahrnehmung verwendeten Endgeräte – einschließlich TV, Spielekonsolen, Computer, Laptops, Tablets, Mobiltelefone. Die Rechteeinräumung und soweit diese nicht möglich ist die Rechteeinräumung des Kunden an Disney erfolgt zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Dies umfasst auch das Recht zur Bearbeitung der, Werbemittel, soweit dies aus technischen Gründen notwendig ist.

5.4. Der Kunde sichert zu, über die übertragenen bzw. eingeräumten Rechte zu verfügen und diese nicht anderweitig übertragen bzw. eingeräumt zu haben.

5.5. Der Kunde überträgt bzw. räumt TWDC das unentgeltliche nicht-ausschließliche Recht ein, eingesetzte Werbemittel für Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen zur Absatzförderung oder zur Beratung weiterer Kunden zu verwenden.

5.6. Der Kunde erwirbt kein Recht, die Namen „The Walt Disney Company“, „Buena Vista“, „Disney“, „Marvel“, „LucasFilm“, „ABC“, „ESPN“ (alleine oder in Verbindung mit oder als Teil eines anderen Wortes, Namens oder Satzteils) oder andere Namen, Warenzeichen (ob registriert oder nicht), phantasievolle Figuren oder Designs von Disney Enterprises, Inc., The Walt Disney Company oder eines mit TWDC verbundenen Unternehmens zu verwenden und wird diese nicht verwenden und auch Dritte nicht bei einer solchen Verwendung unterstützen insbesondere nicht: (a) im Zusammenhang mit Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Verkaufsförderung oder sonstiger Offenlegung; (b) in einer unternehmensinternen Veröffentlichung; (c) im Zusammenhang mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Unterstützung eines Produkts oder einer Dienstleistung; oder (d) in anderer Weise oder für einen beliebigen Zweck (ob dieser dem Vorstehenden ähnlich ist oder nicht).

5.7. Der Kunde darf in Bezug auf Disney, diesen Vertrag oder seine Leistungen im Rahmen dieses Vertrags ohne eine vorherige Absprache mit und Genehmigung durch TWDC, die nach alleinigem Ermessen von TWDC gewährt oder verweigert kann, weder direkt noch indirekt die Veröffentlichung von Werbung vornehmen oder zulassen oder diesbezügliche öffentliche Stellungnahmen abgeben.

5.8. Der Kunde darf nicht behaupten oder andeuten, dass Disney die vom Kunde erbrachten Leistungen befürwortet. Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Disney keine von TWDC kreierten, entwickelten oder produzierten Werbemittel für Auszeichnungen, Preise, Ehrungen oder für ähnliche Anerkennungen einreichen.

6. Haftung

6.1. Im Fall leichter Fahrlässigkeit haften TWDC, seine Mitarbeiter, seine Erfüllungsgehilfen und seine Organe nur für die Verletzung von Kardinalpflichten und nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder im Fall von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

6.3. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich und garantiert, dass das Werbemittel dem anwendbaren z.B. dem deutschen Recht entspricht (siehe Ziffern I.1.4, II.2.4.4.) und keine Rechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung durch TWDC schuldhaft herbeigeführt wurde, z.B. durch eine eigene Bearbeitung. Der Kunde stellt TWDC sowie seine verbundenen Unternehmen und im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzte Dritte (im Sinne eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter) von jeglichen Schäden, Kosten und Ansprüchen Dritter aufgrund des Einsatzes des Werbemittels, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei.

6.4. Zu den Rechtsfolgen im Fall eines Ausfalls eines oder mehrerer Third Party Ad Server siehe Ziffer III.2.1.2..

7. Geheimhaltung

7.1. Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt des vorliegenden Vertrages mitsamt diesen AGB und den Preislisten von TWDC und insbesondere den vereinbarten Konditionen, Preisnachlässen und Mediavolumina sowie sonstige aus der Zusammenarbeit der Parteien dem Kunden bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (insgesamt „Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und die vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, solange und soweit die Vertraulichen Informationen nicht allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies durch eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht begründet wäre, oder die Vertraulichen Informationen aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind. Die Weitergabe Vertraulicher Informationen an für den Kunden tätige Steuerberater und Anwälte ist zulässig. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

7.2. Abweichend von IV.7.1. sind Agenturen berechtigt, die vereinbarten Konditionen und Mediavolumina ihren Werbekunden offenzulegen, soweit das für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Agentur gegenüber ihren Werbekunden erforderlich ist. Vor einer Offenlegung muss die Agentur ihre Werbekunden schriftlich darauf verpflichten, dass die Werbekunden die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies durch eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht begründet wäre, oder die vertraulichen Informationen aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind, und dass diese Verpflichtung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus besteht. Auf Verlangen von TWDC hat die Agentur die Verpflichtungserklärung ihrer Werbekunden nachzuweisen.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Die Aufrechnung gegen Ansprüche von TWDC ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur aufgrund von Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.

8.2. Die Einräumung von Rechten und die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Rechtsverhältnis durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung seitens TWDC.

8.3. Für den zwischen TWDC und dem Kunden geschlossenen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen der Regelungen zum internationalen Privatrecht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. TWDC ist berechtigt auch am Sitz des Kunden Ansprüche geltend zu machen.

8.5. Soweit der Kunde seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt ebenfalls München als ausschließlicher Gerichtsstand, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

8.6. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt.

8.7. Soweit nichts anderes bestimmt ist (siehe insbesondere Ziffer I.1.4., I.2.1. und I.2.2.), bedürfen vertragliche Vereinbarungen der Schriftform wie auch die Änderung einer die Text- oder Schriftform betreffenden Regelung.

 

Stand: 30. Oktober 2023; Version: 1.2