Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbe- und Vermarktungsleistungen der The Walt Disney Company (Germany) GmbH

Allgemeine Bestimmungen

 

1. Vertragsgegenstand & Anwendungsbereich

1.1        The Walt Disney Company (Germany) GmbH, Lilli-Palmer-Straße 2, 80636 München (nachfolgend „TWDC“) bietet die nachfolgend beschriebenen Werbe- und Vermarktungsleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an. TWDC bedient sich zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen nach eigenem Ermessen Dritter.

1.2        Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbe- und Vermarktungsleistungen der The Walt Disney Company (Germany) GmbH (nachfolgend „diese Geschäftsbedingungen“) finden Anwendung auf sämtliche Vertragsverhältnisse über die Erbringung der hierin beschriebenen Leistungen.

1.3        Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der TWDC (nachfolgend „der Kunde“) finden keine Anwendung und einer Einbeziehung wird bereits im Voraus ausdrücklich widersprochen.

1.4        Der Kunde ist dafür verantwortlich dass die Werbemittel des Kunden der Disney Brand Ad Guideline und den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben entsprechen; dies gilt auch, soweit Werbemittel durch TWDC kreiert, entwickelt oder produziert werden. 

1.5        Nachträgliche Änderungsvereinbarungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

1.6        TWDC ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen jederzeit mit Wirkung für zukünftige Vertragsverhältnisse anzupassen. Es wird immer die bei Vertragsschluss vorgelegte Version dieser Geschäftsbedingungen und soweit keine Version dieser Geschäftsbedingungen vorgelegt wurden, die zu diesem Zeitpunkt auf der Webseite von TWDC unter www.disneymedia.de veröffentlichte Version dieser Geschäftsbedingungen, einbezogen.

1.7        TWDC ist weiterhin berechtigt, diese Geschäftsbedingungen einseitig durch Mitteilung in Textform aufgrund von Gesetzesänderungen, rundfunk- und medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen oder wegen der Änderung technischer Standards, zu deren Umsetzung TWDC rechtlich verpflichtet ist, nachträglich unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zu ändern. Die Änderung wird 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung wirksam, soweit der Kunde der Änderung nicht widerspricht.

1.8        TWDC ist darüber hinaus berechtigt, diese Geschäftsbedingungen einseitig durch Benachrichtigung über die Änderung(en) an diesen Geschäftsbedingungen und Zusendung einer ergänzten Version dieser Geschäftsbedingungen in Textform zu ändern. Die Änderung wird 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung mit den ergänzten Bestimmungen wirksam, sofern der Kunde der Änderung nicht widerspricht. TWDC wird den Kunden in der Mitteilung darauf hinweisen, dass die fortgesetzte Nutzung von Leistungen ohne Widerspruch gegen die Änderungen über 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung hinaus die Annahme der Änderungen bedeutet. Wenn der Kunde den Änderungen widerspricht, sind beide Seiten berechtigt, die bestehenden Verträge mit einer Frist von 6 Wochen zu kündigen.

1.9        1.6-1.8 gelten entsprechend für die Disney Brand Ad Guideline.

1.10      Für Product Placement gilt zusätzlich die Richtlinie „Product Placement“ der TWDC.

1.11      Zusätzlich gelten etwaige sonstige werberelevanten Richtlinien.

 

2. Vertragsschluss

2.1        Angebote, egal ob schriftlich, mündlich oder in Textform, seitens TWDC sind vorbehaltlich einer anderen abweichenden Vereinbarung oder Äußerung unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Kunden dar.

2.2        Ein Vertragsschluss kommt im Fall eines Angebots des Kunden durch eine Auftragsbestätigung seitens TWDC in Textform zu Stande; alternativ kann ein Angebot auch durch Umsetzung des Auftrages angenommen werden. Bei einer Buchung über ein elektronisches Buchungssystem übersendet TWDC entweder eine elektronische Buchungsbestätigung oder akzeptiert die Buchung durch eine entsprechende Statusänderung in dem vom Kunden einsehbaren Buchungssystem.

2.3        Soweit Agenturen für Dritte Werbeaufträge erteilen, so ist TWDC berechtigt, die Ausführung zu verweigern, bis die Agentur den Auftraggeber namentlich benennt. TWDC ist berechtigt, von Agenturen einen Nachweis der Beauftragung zu verlangen und bis zur Erbringung des Nachweises die eigenen Leistungen zurückzuhalten. TWDC behält sich das Recht vor, den Auftraggeber der Agentur direkt zu kontaktieren und diesem die Buchungsbestätigungen vorzulegen.

2.4        Soweit Agenturen nicht ausdrücklich als Vertreter des Auftraggebers mit entsprechendem Vollmachtsnachweis handeln, erfolgt die Abrechnung gegenüber der Agentur als Schuldner. Im Fall einer Abrechnung gegenüber der Agentur tritt die Agentur bereits bei Vertragsschluss etwaige Zahlungsansprüche aus der jeweiligen Buchung gegenüber ihrem Auftraggeber zur Absicherung der Entgeltansprüche der TWDC an diese ab und TWDC nimmt diese Abtretung an. Soweit die abgetretenen Ansprüche 150 % der abzusichernden Entgeltansprüche übersteigen, ist die Agentur berechtigt, von TWDC eine Freigabe der Sicherungsrechte bis zu der vorgenannten Schwelle zu verlangen. TWDC darf bei einer Mehrheit von abgetretenen Ansprüchen nach eigenem Ermessen entscheiden, welche abgetretenen Ansprüche freigegeben werden.

2.5        Eine Übertragung von Werbeleistungen durch den Kunden auf einen Dritten ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von TWDC zulässig. Gleiches gilt für Fälle, in denen Waren, Dienstleistungen oder Sonstiges durch mehrere Unternehmen in einem Werbemittel beworben werden („Verbundwerbung“). In diesem Fall sind durch den Kunden sämtliche Werbetreibenden namentlich zu benennen. TWDC ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages in Höhe von 20 % (zwanzig Prozent) bei zwei Werbetreibenden bzw. in Höhe von 30 % (dreißig Prozent) bei drei oder mehr Werbetreibenden berechtigt. Klarstellend halten die Parteien fest, dass der Verbundaufschlag auf die gesamte für den Einsatz des Werbemittels vereinbarte Vergütung erhoben wird. Vergütungsschuldner für die gesamte Vergütung ist nur derjenige, mit dem der Vertrag über die Erbringung der Verbundwerbung geschlossen wird. 

2.6        TWDC gewährt einen Abzug in Höhe von 50 % (fünfzig Prozent) für die Ausstrahlung eines OTC-Pflichthinweises im Sinne von § 4 (3) HWG (Heilmittelwerbegesetz) bei Werbung für Pharmaprodukte. Dies gilt nur für Fälle in denen der Pflichthinweis dem von BAH (Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller) bzw. OWM (Organisation Werbungtreibende im Markenverband) empfohlenen Standard (grauer Hintergrund, weißer Text, Länge 4 Sekunden) entspricht.

 

Besondere Bestimmungen

3. Besondere Bestimmungen für Fernsehwerbung

    • Arten von Fernsehwerbung

3.1.1     „Werbespot“ ist ein mindestens fünfsekündiger Film, in dem eine Ware oder eine Dienstleistung innerhalb einer Werbezeit im Fernsehprogramm beworben wird.

3.1.2     „Product Placement“ ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten (sämtliche jeweils im Folgenden „Produkt“ oder „Produkte“ genannt) eines Herstellers oder Erbringers von Produkten in der Produktion. mit dem Ziel der Absatzförderung.

  • „Sonderwerbeform“ (auch „Special Ad“ genannt) ist jede Werbeform, die kein klassischer Werbespot im engeren Sinne und kein Product Placement ist.

 

  • Lieferung von Material für Werbespots und Sonderwerbeformen

3.2.1     Der Kunde hat das für die Ausstrahlung benötigte Material, einschließlich Motivplänen und Sendekopien) in einer technisch einwandfreien  Form, entsprechend den technischen Anforderungen von TWDC, spätestens 7 Werktage (Montag bis Freitag ausschließlich Samstag, Sonntag und gesetzlicher Feiertag in Bayern) vor dem geplanten Einsatztermin während der Geschäftszeiten der TWDC (zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr) zur Verfügung zu stellen.

3.2.2     Soweit das für die Ausstrahlung benötigte Material offensichtliche Mängel oder Schäden aufweist, wird TWDC den Kunden hierüber informieren und der Kunde hat unverzüglich unbeschädigtes und mangelfreies Material anzuliefern. TWDC ist nicht verpflichtet, das für die Ausstrahlung benötigte Material zu prüfen und zurückzuweisen. Aus einer unterbliebenen Prüfung und/oder Zurückweisung können keine Rechte hergeleitet werden.

3.2.3     Werbespots im SD Format werden aufgrund des Sendeformats im HD Fernsehen (1080i/25) zunächst auf HD Auflösung konvertiert. Bei der Aussendung über SD-Übertragungswege (z.B. DVB-T, Satellit SD) wird das HD-Signal auf ein SD-Format konvertiert.

3.2.4     Kann eine Ausstrahlung mit einem verbindlich vereinbarten Einsatztermin nicht erfolgen, weil der Kunde kein ausstrahlungsfähiges Material (insbesondere weil das Material offensichtlich mangelhaft oder beschädigt ist) innerhalb der Frist nach Ziffer 3.2.1 geliefert hat, so wird TWDC von seiner Leistungspflicht befreit, ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren. Etwaige anderweite Einnahmen sind von dem Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen.

 

  • Lieferung von Produkten zum Product Placement

3.3.1     Der Kunde ist verpflichtet, das bzw. die zu platzierenden Produkte in mangelfreier Form zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen und an den vereinbarten Ort zu liefern.

3.3.2     Die Programmplanung obliegt allein dem Programmveranstalter, der den Einsatztermin der Produktion jederzeit aus sendetechnischen Gründen verlegen und/oder die Sendung der Produktion absagen kann. Im Falle einer Verlegung des Einsatztermins und/oder der vollständigen Absage des Einsatztermins sind jegliche Ansprüche des Vertragspartners gegen den Programmveranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen

3.3.3     Lieferungen des Produktes erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden. Der Kunde hat für die Einhaltung sämtlicher Transportvorschriften und die Einholung sämtlicher Import- und Exportgenehmigungen selbst zu sorgen. Gleiches gilt für den Abtransport, soweit das Produkt nicht verbraucht oder an einen neuen Eigentümer übereignet wird.

3.3.4     Der Kunde stellt TWDC sowie die Produktionsunternehmen – im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter – auf erstes Anfordern von sämtlichen Schäden, Kosten (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung) und Ansprüchen Dritter frei, die durch Mängel des Produktes verursacht werden.

3.3.5     Der Kunde wird auf Anforderung von TWDC eine angemessene Versicherung für das Produkt bereitstellen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kunde.

 

 

  • Ausstrahlungen von Sendungen, in denen Produkte platziert werden

3.4.1     Bezüglich der Verschiebung von Einsatzterminen bei Product Placement gelten die Ziffern 5.4 bis 5.6. Sind keine Preisgruppen definiert, gilt die Sendezeit und der Wochentag als „Preisgruppe“.

3.4.2     TWDC gewährt bei Product Placement, auch innerhalb einer Sendung, keinen Konkurrenzschutz.

 

 

  • Ausstrahlung von Sendungen, in denen Sonderwerbeformen erfolgen

3.5.1     Bezüglich der Verschiebung von Ausstrahlungsterminen  für Sonderwerbeformen, insbesondere bei Sendungen, in denen durch den Kunden oder TWDC im Auftrag des Kunden Geld- oder Sachpreise ausgelobt werden, gelten die Ziffern 5.4 bis 5.6. Sind keine Preisgruppen definiert, gelten Sendezeit und Wochentag als „Preisgruppe“.

3.5.2     TWDC gewährt bei Sonderwerbeformen, insbesondere bei Gewinnspielen, auch innerhalb einer Sendung, keinen Konkurrenzschutz.

3.5.3     Bei Gewinnspielen generierte Verbraucherdaten gehören ausschließlich TWDC bzw. den mit TWDC verbundenen Unternehmen. Der Kunde ist für Beistellung und Lieferung der Gewinnspielpreise verantwortlich. Die Lieferung der Gewinnspielpreise muss spätestens vier Wochen vor Beendigung des Gewinnspiels erfolgen.

3.5.4     Sollte die Erhebung von Verbraucherdaten, z.B. bei Gewinnspielen, ausnahmsweise durch TWDC im Auftrag des Kunden erfolgen, werden die Gewinnerdaten unverzüglich an den Kunden weitergeleitet und der Kunde ist allein für die Abwicklung etwaiger Gewinnzusagen verantwortlich und wird TWDC – im Sinne eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter – von Ansprüchen Dritter wegen der Durchführung von Gewinnspielen oder sonstigen Auslobungen freistellen.

 

 

4. besondere Bestimmungen für Online-Werbung

4.1        Beauftragungen von Online-Werbung benötigen grundsätzlich mindestens einen Vorlauf von 10 Werktagen, soweit die Werbemittel sonstige besondere Funktionen enthalten. Für sonstige Online-Werbung genügt ein Vorlauf von 7 Werktagen.

4.2        Die Lieferung der Werbemittel erfolgt durch den Kunden. TWDC benötigt mindestens 5 Arbeitstage nach Lieferung für Werbemittel im Format Universal Advertising Package (UAP) für die Prüfung und Integration, soweit das Werbemittel den sonstigen vereinbarten Spezifikationen entspricht. Gleiches gilt für Werbemittel im Rich Media Format.

4.3        Solange nicht ein Werbemittel in einer Form angeliefert wird die den Anforderungen von Ziffer 4.4 genügt, liegt eine Nichtlieferung vor. Im Falle einer Nichtlieferung wird TWDC von seiner Leistungspflicht befreit, ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren; etwaige anderweite Einnahmen sind von dem Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen. Wenn der Kunde verpflichtet ist, mehrere Werbemittel anzuliefern, und für eines oder mehrere Webemittel eine Nichtlieferung im Sinne von Satz 1 vorliegt, wird sich TWDC bemühen, den Auftrag mit den gelieferten Werbemitteln durchführen, behält aber in jedem Fall den vollständigen Vergütungsanspruch; etwaige anderweite Einnahmen sind von dem Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen. Wenn der Kunde ein sog. „Ad Bundle“ beauftragt, liegt bei Nichtlieferung eines oder mehrerer Webemittel eine Nichtlieferung vor.

4.4        Das Werbemitel ist in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Spezifikationen für Online-Werbung sowie der Selbstregulierung der Telemedienanbieter im Bereich nutzungsbasierter Online-Werbung zu übersenden.

4.5        Falls ein Werbemittel verspätet angeliefert wird, reduzieren sich die vereinbarten Ad Impressions (Aufrufe des jeweiligen Werbemittels), Referrals (Weiterleitungen von Nutzern, die  das jeweilige Werbemittel angeklickt haben) bzw. sonstigen KPIs (Key Performance Indicators) zeitanteilig im Verhältnis zur gesamten Kampagnenlaufzeit. TWDC behält den vollständigen Vergütungsanspruch; etwaige anderweite Einnahmen sind von dem Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen.

4.6        Der Kunde darf schriftlich anfragen, dass das Werbemittel als Teil einer Beauftragung durch einen Dritten und nicht durch TWDCs Ad Server ausgeliefert wird („Third Party Server Ads“). Die Anfrage muss alle relevanten Dokumentationen und Informationen im Einklang mit dieser Klausel enthalten und mit einem Vorlauf von 10 Werktagen gestellt werden. Anfragen werden von Fall zu Fall bewertet, und TWDC behält sich vor, Anfragen nach eigenem Ermessen abzulehnen.

Von TWDC erlaubte Third Party Server Ads müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die Tags der Ad Server müssen so implementiert sein, dass sie voll funktionsfähig sind;
  2. die Online-Werbung darf nach Freigabe nicht mehr ohne vorherige schriftliche Zustimmung TWDCys verändert werden;
  3. Übereinstimmung mit allen technischen Standards oder anderen Vorgaben TWDCs zu Geschwindigkeit und/oder Größe; und
  4. der Kunde muss sicherstellen, dass der Dritte, der für die Kontrolle der Server verantwortlich ist, auf denen das Werbemittel liegt, dafür verantwortlich ist, akkurate Informationen zu mindestens den gleichen Statistiken, die typischerweise durch TWDC bereitgestellt werden, sowohl dem Kunden als auch TWDC zur Verfügung zu stellen, und die anwendbaren Methoden, die Werbeauslieferung zu messen, offenzulegen.

 

Wenn ein Third Party Ad Server das Werbemittel nicht ausliefern kann, muss der Kunde TWDC unverzüglich informieren, und TWDC ist berechtigt, die Beauftragung als durch den Kunden gekündigt gemäß Ziffer 9 anzusehen.

4.7        Soweit nicht anders vereinbart, wird TWDC monatlich über die Auslieferung der Werbemittel berichten und abrechnen. Dazu werden ausschließlich Impressionen und Click-Rate (wie oft wurde mit einem Werbemittel interagiert, z.B. darauf geklickt) als Maßstab verwendet und dem Kunden mitgeteilt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Kunde erkennt an, keinen Anspruch auf weitere Informationen (als) zu Impressionen und Click-Raten zu haben

4.8        Der Kunde muss TWDC jede Technologie, die entwickelt wurde oder eingesetzt wird, um Informationen über Online-Verhalten oder –Aktivitäten zu sammeln (z.B. Tags, Pixel, JavaScript, browserbasierte Cookies, Flash-Cookies, andere Cookies, Web Beacons) („Tracking-Technologie“),  offenlegen, die der Kunde nutzt, um Nutzerinformationen oder –interaktionen auf einer beliebigen von TWDC vermarkteten Plattform aufzuzeichnen, inklusive Nutzerklicks oder andere Interaktionen mit einer beliebigen Disney Website. TWDC ist berechtigt, der Nutzung dieser Tracking-Technologie in eigenem Interesse zu jeder Zeit zuzustimmen oder sie abzulehnen. Im Falle der Zustimmung darf der Kunde die Tracking-Technologie nur für den Zweck nutzen, Conversions zu messen, nicht aber dafür, Nutzer zu re-targeten oder Daten einem nicht-öffentlichen Profil eines Nutzers hinzuzufügen. Der Kunde darf aggregierte, anonymisierte Daten, die er durch ein eigenes Cookie erhoben hat, in die aggregierten (d.h. kombiniert mit Daten von zahlreichen anderen Werbetreibenden) Netzwerkstatistiken des Kunden einfügen, die durch die Webserver des Kunden gewonnen wurden, vorausgesetzt, dass diese aggregierten Berichte nur dafür genutzt werden, das Geschäft des Kunden kontinuierlich weiterzuentwickeln, und weiter vorausgesetzt, dass der Kunde diese Daten nicht in einer Weise an Dritte offenlegen darf, die TWDC für diese Partei identifizierbar machen würde.

 

Der Kunde sichert zu, dass der Einsatz einer Tracking-Technologie auf einer von TWDC vermarkteten Plattform kein anwendbares Recht, insbesondere keine Datenschutzgesetze, verletzt, und auch nicht zu einem Bruch anwendbaren Rechts, insbesondere von Datenschutzgesetzen, durch TWDC führt.

 

4.9        Soweit TWDC der Erhebung personenbezogener Daten zustimmt, sichert der Kunde zu und steht dafür ein, personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften zu sammeln. Insbesondere sichert der Kunde zu und steht dafür ein, den Einsatz von Tracking-Technologie und das Setzen von Cookies nur in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Der Kunde stimmt zu (und stellt sicher, dass seine Dienstleister ebenfalls zustimmen), auf seiner/deren Website eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, die (a) mit anwendbarem Recht übereinstimmt, (b) die Erhebung, Nutzungs- und Offenlegungspraktiken dieser Website(s) akkurat offenlegt, und (c) die Verwendung eines oder mehrerer Dritter für Werbeauslieferungen offenlegt. Der Kunde stimmt ferner zu, dass seine Third Party Server Ads Nutzern einen Link zu der opt-out Website der European Interactive Digital Advertising Alliance unter www.youronlinechoices.eu bereitstellt, so dass Nutzer eine Benachrichtigung zur Nutzung von Cookies erhalten, die auf Wunsch des Nutzers zu weiteren Informationen, die die Nutzung von Cookies (inklusive Cookies für interessenbasierte Online-Werbung) und Kontrollmöglichkeiten für Nutzer (durch Datenschutzerklärungen oder anderweitig) akkurat offenlegen, verlinken. Der Kunde und seine Dienstleister stimmen zu, im Einklang mit den Bedingungen ihrer Datenschutzerklärung und den EASA Best Practice Recommendation on Online Behavioural Advertising und den Self Regulatory Principles of the IAB Europe (oder diese ersetzenden Vorschriften und Richtlinien, wie von Zeit zu Zeit veröffentlicht) in Verbindung mit seinen und ihren Aktivitäten nach diesem Vertrag zu handeln. Jede Nichteinhaltung des Kunden und eines seiner Dienstleister mit den Pflichten dieser Ziffer 4.9 berechtigt TWDC, eine Beauftragung mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen. Diese Ziffer 4.9 soll den Kunden nicht darin beschränken, aggregierte Nutzungsdaten nur zum Zwecke interner Mediaplanung (aber nicht, um Nutzer zu re-targeten) zu nutzen, oder (sofern der Kunde eine Agentur ist) qualifizierte Bewertungen aggregierter Nutzungsdaten seinen Kunden und potentiellen Kunden für Zwecke der Mediaplanung zu offenbaren.

 

 

4.10      Der Kunde hat selbstständig die Werbemittel zu prüfen und insbesondere sicher zu stellen, dass die TWDC zur Verfügung gestellten Links auf die Websites des Kunden funktionieren und diese Websites verfügbar sind. TWDC ist zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. Auch ist TWDC nicht verpflichtet, die Qualität des Werbemittels, z.B. hinsichtlich der Farbgebung, der Vollständigkeit von Animationen, Audioausgaben oder Ähnlichem zu überprüfen.

4.11      Soweit der Kunde der Ansicht ist, dass das Werbemittel nicht korrekt dargestellt wird oder wie beabsichtigt funktioniert, hat der Kunde TWDC hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach dem Start der Kampagne zu informieren, soweit der Fehler schon bei Kampagnenstart vorhanden war. Andernfalls hat der Kunde TWDC unverzüglich nach Kenntniserlangung eines Fehlers zu informieren. Soweit TWDC diese Fehler nicht verursacht hat, ist TWDC berechtigt, etwaige Anpassungen von einer Kostenübernahme durch den Kunden basierend auf der aktuellen Preisliste abhängig zu machen.

 

4.12      Soweit eine bestimmte Anzahl an Ad Impressions über die Dauer der Kampagne vereinbart worden ist, wird TWDC sich angemessen bemühen, diese Ad Impressions zu erreichen.  TWDC ist mangels anderer Absprachen berechtigt, die konkrete Platzierung und Rotation der Werbemittel selbst zu bestimmen.

4.13      Wird die vereinbarte Anzahl der Ad Impressions während der Laufzeit der Kampagne nicht erreicht, ist TWDC berechtigt, soweit der Kunde nichts Gegenteiliges verlangt, ohne zusätzliche Vergütung die Werbemittel über die Laufzeit der Kampagne hinaus zu verbreiten, bis die vereinbarten Ad Impressions erreicht sind.

4.14      In keinem Fall hat der Kunde einen Anspruch auf Minderung der Vergütung wegen fehlender Ad Impressions.

4.15      Wenn nach Beauftragung der in diesen Geschäftsbedingungen beschriebenen Leistungen Werbemittel durch den Kunden geändert werden (auch Re-direct etc.) oder wenn durch den Kunden die Daten nachträglich verändert werden, auf die ein Werbemittel verlinkt, ist TWDC berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. TWDC wird die weitere Ausführung des Auftrags wieder aufnehmen, sobald der Kunde die Änderung rückgängig gemacht hat. Nach Wahl des Kunden werden die zwischen Änderung und Unterbrechung erbrachten Leistungen auf die vereinbarten Ad Impressions, Referrals bzw. sonstigen KPIs angerechnet, oder TWDC wird bei entsprechender Mehrvergütung die Leistung bei den zum Zeitpunkt der Änderung erbrachten Ad Impressions, Referrals bzw. sonstigen KPIs fortführen. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die zwischen Änderung und Unterbrechung erbrachten Leistungen zu vergüten.

 

4.16      2.6 dieser Geschäftsbedingungen findet keine Anwendung.

 

Gemeinsame Bestimmungen für Fernseh- und Online-Werbung

5. Einsatz von Werbemitteln

    • Mit jeder Zurverfügungstellung von Werbemitteln hat der Kunde gleichzeitig sämtliche Angaben mitzuliefern, die für die Abrechnung gegenüber Verwertungsgesellschaften wie z.B. der GEMA erforderlich sind, insbesondere etwaige Verlage, Komponisten, Produzenten, Titel und Längen von eventuell verwendeten Musikstücken.         
    • Angaben zu Ausstrahlungs- bzw. Platzierungszeiten, URLs, Werbeflächen, Terminen, technischen Aussteuerung von Online-Werbung oder Werbeblöcken sind, soweit nicht ausdrücklich zugesichert, unverbindlich und unterliegen der Hoheit von TWDC. Es handelt sich insofern um unverbindliche Planungsvorgaben. TWDC wird sich bemühen, etwaige Wünsche der Kunden hinsichtlich der Einsatzzeiten zu berücksichtigen.
    • Soweit nicht verbindlich Ausstrahlungs- bzw. Platzierungszeiten, URLs, Werbeflächen, Termine oder Werbeblöcke vereinbart wurden, wird TWDC das Werbemittel innerhalb der gebuchten Preisgruppe einsetzen und kann insbesondere die Ausstrahlungszeiten, URLs und Werbeflächen jederzeit innerhalb einer bestimmten Preisgruppe variieren. TWDC wird den Kunden hierüber soweit möglich unterrichten.

5.4        Soweit verbindlich Ausstrahlungs- bzw. Platzierungszeiten, URLs, Werbeflächen, Termine, technische Aussteuerungen von Online-Werbung oder Werbeblöcke vereinbart wurden, bedarf die Verschiebung grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Kunden.

5.5        Die Zustimmung gemäß 5.4 ist bei nur geringfügigen und dem Kunden zumutbaren Verschiebungen entbehrlich. Die Verschiebung ist insbesondere geringfügig, wenn sie innerhalb der gleichen Preisgruppe erfolgt und sie zu keiner wesentlichen Abweichung von dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt.

5.6        Die Zustimmung gemäß 5.4 ist außerdem entbehrlich, wenn TWDC den vorgesehenen Programmablauf eines Senders oder den vereinbarten Einsatztermin wegen aktueller Geschehnisse, aus ernsthaften, von TWDC nicht verschuldeten, technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik oder gesetzlicher Bestimmungen ändert. Eine Verschiebung erfolgt nur innerhalb der gleichen Preisgruppe. TWDC wird den Kunden hierüber informieren.

  • Die in den Verkaufsunterlagen ausgewiesenen Programmschemata sind nicht abschließend und TWDC ist berechtigt, weitere Werbeblöcke und Werbeflächen anzubieten.
  • Konkurrenzschutz wird, auch innerhalb einzelner Werbeblöcke und innerhalb einer einzelnen Website, nicht gewährt.
  • TWDC wird dem Kunden monatlich einen Einsatznachweis zur Verfügung stellen, soweit ein Einsatz erfolgt ist. Dies kann auch durch Bereitstellung von Protokollen in einem elektronischen Buchungssystem erfolgen.
  • Soweit zwischen den Parteien Streit über die Vollständigkeit oder Richtigkeit der statistischen Informationen besteht, gelten die von TWDC zur Verfügung gestellten Daten (z.B. hinsichtlich der Ad Impressions und Click-Rate) als verbindlich für die Abrechnungen. Dies gilt auch für Third Party Server Ads, solange kein offensichtlicher Fehler TWDCs vorliegt.

 

6. Prüfung und Ablehnung von Werbemitteln

6.1        TWDC sind nicht verpflichtet, die Werbemittel vor dem Vertragsschluss  anzusehen oder inhaltlich, rechtlich oder unter sonstigen Gesichtspunkten zu prüfen.

6.2        TWDC behält sich vor und nach einer Beauftragung für die Erbringung der in diesen Geschäftsbedingungen beschriebenen Leistungen vor, den Einsatz ganz oder teilweise abzulehnen, wenn TWDC nach einer den Umständen angemessenen Beurteilung der Ansicht sind, dass das Werbemittel gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, insbesondere auch gegen die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstößt oder nicht den technischen und inhaltlichen Anforderungen dieser Geschäftsbedingungen (insbesondere der Disney Brand Ad Guideline und sonstigen Anlagen) entspricht. Eine jede Ablehnung von Werbemitteln ist dem Kunden unverzüglich anzuzeigen.

6.3        Sofern das Werbemittel lediglich für die Einsatztermine der gebuchten Preisgruppe ungeeignet ist, kann diese Werbung mit Zustimmung des Kunden in einer anderen Preisgruppe ausgestrahlt werden. Verweigert der Kunde die Zustimmung, ist TWDC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.4        Sofern das Werbemittel von TWDC gemäß Ziffer 6.2 abgelehnt wurde und nicht Ziffer 6.3 einschlägig ist, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer von TWDC gesetzten, angemessenen Nachfrist ein Werbemittel zu liefern, die den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie den technischen und inhaltlichen Anforderungen dieser Geschäftsbedingungen entspricht.

6.5        Liefert der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten angemessenen Nachfrist nach Anzeige der Ablehnung ein Werbemittel, das den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie den technischen und inhaltlichen Anforderungen dieser Geschäftsbedingungen entspricht, so ist TWDC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hat der Kunde den Rücktritt zu verschulden, ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere der vereinbarten Vergütung unter Anrechnung anderweitiger Einnahmen an Stelle der gebuchten Werbung, verpflichtet.

6.6        Sollte sich herausstellen, dass das Werbemittel den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie den technischen und inhaltlichen Anforderungen dieser Geschäftsbedingungen entspricht und hat TWDC dies zum Zeitpunkt der Entscheidung nur fahrlässig falsch beurteilt, so ist TWDC berechtigt, eine andere Ausstrahlung oder Platzierung innerhalb der gleichen Preisgruppe festzulegen und dies dem Kunden mitzuteilen. Widerspricht der Kunde der anderen Ausstrahlung oder Platzierung, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt, ohne dass eine Partei zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wäre.

6.7        Erfolgt die Zurückweisung durch TWDC aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung etwaiger Vorauszahlungen für die konkrete Ausstrahlung oder Platzierung verlangen.

6.8        Klarstellend halten die Parteien fest, dass die Vorschriften dieses Abschnitts nur gelten, wenn der Kunde das Werbemittel vor Ablauf der in diesen Geschäftsbedingungen genannten Lieferfristen geliefert hat. Sollte der Kunde das Werbemittel erst nach Ablauf dieser Lieferfristen geliefert haben, gehen die Vorschriften zur Zuspätlieferung in den Abschnitten „Fernsehwerbung“ und „Online-Werbung“ vor. Soweit der Kunde im Fall des 6.4 das Werbemittel vor Ablauf der angemessenen Nachfrist geliefert hat, jedoch die Neulieferung nach Ablauf der in diesen Geschäftsbedingungen genannten Lieferfristen erfolgt ist, ist die gesetzte Nachfrist die maßgebliche.

 

7. Beschwerden Dritter über eine Werbung

7.1        Sollten Dritte gegenüber TWDC oder gegenüber dem Kunden geltend machen, dass ein Werbemittel gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, insbesondere auch gegen die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoße oder nicht den technischen und inhaltlichen Anforderungen dieser Geschäftsbedingungen (insbesondere der Disney Brand Ad Guideline und sonstigen Anlagen) entspreche (insgesamt „Verfahren“), verpflichtet sich der Kunde, (a) TWDC unverzüglich unter Nennung aller Details und Übersendung der Korrespondenz zu informieren, (b) gegenüber TWDC eine Stellungnahme abzugeben, wie er die Angelegenheit einschätzt, ob er bereits in der Vergangenheit mit vergleichbaren Sachverhalten zu tun hatte und wie er seinerzeit damit umgegangen ist und (c) eine Erklärung abzugeben, wie er dem Verfahren begegnen möchte.

  1. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich Kontakt aufzunehmen und sich über das weitere Vorgehen auszutauschen. Die Vertragsparteien werden sich weiterhin darüber informieren, wer in welcher Form dem Verfahren begegnet.

7.3 Der Kunde wird TWDC alle nach Treu und Glauben zum Austausch und zur Entscheidung über das weitere Vorgehen erforderlichen Informationen auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

7.4        TWDC übernimmt keine Haftung dafür, dass ein von TWDC vorgeschlagenes Vorgehen und/oder eine von TWDC abgegebene rechtliche Bewertung rechtmäßig, angemessen und/oder erfolgreich ist.

7.5        Der Kunde verpflichtet sich, vor einem erfolgten Austausch weder auf das Verfahren zu antworten noch sonst in dieser Sache mit der Gegenseite in Kontakt zu treten, Erklärungen abzugeben und/oder Zugeständnisse zu machen.

7.6        Abweichend von 6.2 übernimmt TWDC die volle Kontrolle über das Verfahren, soweit sich das Verfahren auf TWDC zugeordnete geistige Schutzrechte bezieht.

7.7        Sollte das Ergebnis des Verfahrens sein, dass das Werbemittel gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, insbesondere auch gegen die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstößt oder nicht den technischen und inhaltlichen Anforderungen dieser Geschäftsbedingungen (insbesondere der Disney Brand Ad Guideline und sonstigen Anlagen) entspricht, gelten die Regelungen der 6.2-6.5 entsprechend. Ergebnis des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift ist jede gegen TWDC oder den Kunden (auch vorläufig) vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde oder einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle. Gleiches gilt, wenn TWDC aufgrund der drohenden Nachteile ein Zuwarten einer Entscheidung nicht zuzumuten ist; dies ist insbesondere dann der Fall, soweit TWDC eigene, finanzielle Nachteile drohen.

7.8        TWDC ist ab Eingang des Verfahrens bei TWDC bzw. ab Information des Kunden über ein Verfahren jederzeit berechtigt, die weitere Ausstrahlung bzw. Platzierung des Werbemittels auszusetzen.

 

8. Gewährleistung

8.1        Die Werbeleistung durch TWDC ist durch den Kunden unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht fristgemäß, erlöschen die Ansprüche wegen des Mangels, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, soweit der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch TWDC oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

8.2        TWDC ist zunächst zur Nachbesserung berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nachbesserung mindestens zwei Mal fehlgeschlagen oder eine Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt.

 

9. Umbuchung, Kündigung

9.1        Beide Parteien sind berechtigt, den Auftrag für die Erbringung der in diesen Geschäftsbedingungen beschriebenen Leistungen ganz oder teilweise bis zu 6 Wochen vor dem ersten Einsatztermin ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Im Fall einer teilweisen Kündigung erhöht sich der Preis nach den Preislisten der TWDC, soweit der Kunde zuvor eine Mengenrabattierung erhalten hat und durch die Kündigung die entsprechende Rabattstufe nicht mehr erreicht wird. Diese Möglichkeit der Kündigung gilt nicht für den Kunden bei Werbespots mit einer Dauer von mehr als 90 Sekunden. Daneben ist der Kunde berechtigt, bis zu 10 Werktage vor dem Einsatz von Werbemitteln den Einsatztermin nach Verfügbarkeit bei TWDC umzubuchen.

9.2        Soweit der Kunde nach Ablauf der Frist von 6 Wochen TWDC mitteilt, dass er einen Auftrag nicht mehr wünscht, so wird TWDC darauf hinwirken, dass unter Aufrechterhaltung des ordentlichen Betriebsablaufes die Erbringung der beauftragten Leistung unterbleibt. Der Vergütungsanspruch seitens TWDC bleibt in diesem Fall bestehen; abweichend davon gilt bei Online-Werbung die folgende Regelung zum Vergütungsanspruch:

-  bis 4 (vier) Wochen vor Kampagnenstart erfolgt keine Zahlung der Vergütung;
- bis 2 (zwei) Wochen vor Kampagnenstart 50 % der Vergütung;
- bis 1 (eine) Woche vor Kampagnenstart 75 % der Vergütung;
- bis 3 (drei) Werktage vor Kampagnenstart 80 % der Vergütung;
-       bis 0 (null) Werktage vor Kampagnenstart 100 % der Vergütung

9.3        Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Sonderwerbeformen oder Product Placement.

9.4        Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

10. Vergütung

10.1      Soweit nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart wird, gelten die bei Abschluss des Vertrages gültigen Preislisten der TWDC.

10.2      Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie enthalten keine Kosten für die Produktion von Werbemitteln; diese werden gesondert berechnet.

10.3      Der Kunde trägt eine etwa anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütung, die wegen der ausgestrahlten bzw. platzierten Werbemittel an Verwertungsgesellschaften zu zahlen ist und stellt TWDC (im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter) von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

10.4      TWDC ist jederzeit berechtigt, die Preise für die Erbringung der in diesen Geschäftsbedingungen beschriebenen Leistungen zu ändern. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, treten neue Preise auch für laufende Aufträge sofort in Kraft. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde innerhalb von 3 Tagen nach entsprechender Mitteilung durch TWDC berechtigt, den Auftrag umzubuchen oder schriftlich vom Auftrag zurück zu treten.

10.5      TWDC räumt dem Kunden Rabatte gemäß der bei Vertragsschluss geltenden Preislisten ein. Darüber hinausgehende Rabatte sind einzelvertraglich zu vereinbaren.

10.6      TWDC behält sich vor, Agenturen einen Rabatt in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages (ohne Mehrwertsteuer) nach Abzug sonstiger Rabatte, jedoch vor Abzug von Skonto, zu gewähren. Ein Anspruch hierauf besteht in Ermangelung einer einzelvertraglichen Vereinbarung nicht.

10.7      Soweit die Parteien Rabatte für mit dem Kunden verbundene Unternehmen vereinbaren, so entfällt ein solcher Rabatt mangels abweichender Vereinbarung, sobald das verbundene Unternehmen nicht mehr im mehrheitlichen Besitz (über 50 % der Anteile) des Kunden steht oder soweit der Kunde nicht im mehrheitlichen Besitz (über 50 % der Anteile) des verbundenen Unternehmens steht. Daraus entstehende Nachforderungen hat der Kunde unverzüglich zu begleichen. Der Kunde ist verpflichtet, TWDC über Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zu berichten, soweit diese zum Wegfall des Rabattes führen würden.

10.8      Die Vergütung für den Einsatz von Werbemitteln erfolgt monatlich im Voraus. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2 % Skonto gewährt, jedoch nur soweit die Zahlung mindestens 3 Werktage vor dem ersten Einsatz erfolgt und der Kunde sich mit anderen Zahlungen nicht im Verzug befindet.

10.9      Der Kunde gerät, ohne dass es einer Mahnung bedürfte, in Verzug, soweit die Vergütung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung geleistet wird. Der Kunde hat etwaige Kosten des Zahlungsverkehrs oder Kosten wegen Rückbuchungen oder ähnlichen Ereignissen zu tragen.

10.10    TWDC ist berechtigt, die vertragsgemäße Leistung zurückzuhalten, soweit der Kunde nicht spätestens 3 Werktage vor dem Einsatztermin die fällige Vergütung beglichen hat oder sich im Verzug befindet. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Aufrechnung mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Forderungen erklärt oder soweit dem Kunden selbst ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und er dieses spätestens 3 Werktage vor dem Einsatz geltend macht.

 

11. Nutzungsrechte

11.1      Der Kunde räumt TWDC bei Vertragsschluss das unentgeltliche nicht-ausschließliche Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Werbemittel ein. TWDC ist berechtigt, die eingeräumten Rechte Erfüllungsgehilfen und Dritten zu übertragen, die mit der Vertragserfüllung befasst sind.

11.2      Bei Fernsehwerbung wird insbesondere das Senderecht für die gesamten jeweiligen Sendegebiete eingeräumt, und zwar ohne Einschränkung hinsichtlich der verwendeten Übertragungstechnik, Übertragungswege und Verbreitungsmedien, wie z.B. Satellit, terrestrische Übertragung, Kabelübertragung  einschließlich Kabelweitersendung und der notwendigen Sublizenzrechte für die weiterverbreitenden Kabelunternehmen, sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, insbesondere mittels des Internet Protocols, unabhängig von der verwendeten Übertragungstechnik – einschließlich UMTS, LTE, DSL, Glasfaser – und der zur Wahrnehmung verwendeten Endgeräte – einschließlich TV, Spielekonsolen, Computer, Laptops, Tablets, Mobiltelefone – einschließlich des zeitgleichen oder zeitversetzten Streamens oder Downloads gegen ein Entgelt oder kostenlos und unter Einbindung anderer Werbemittel als in der Fernsehübertragung. Soweit  das Werbemittel innerhalb von TV Programmen auch   im Rahmen von Video-on-Demand- oder anderen Abruf-Angeboten seitens TWDC öffentlich zugänglich gemacht wird, ist dieses Recht mitumfasst, insbesondere für den Fall von Werbung bei Vorab-Veröffentlichungen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die der GEMA und GVL eingeräumten Aufführungsrechte für die Sendung einschließlich programmbegleitender Online - Nutzung. Der Kunde hat jedoch die Befugnis zur Nutzung der Musiken im Zusammenhang mit dem Werbemittel (Verfilmungsrecht bzw. master und sync rights) auf eigene Verantwortung und Kosten mit den Inhabern der Nutzungsrechte zu klären und ggf. auf Verlangen der TWDC in geeigneter Form nachzuweisen. Die Rechteübertragung erfolgt zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Dies umfasst auch das Recht zur Bearbeitung der Werbemittel, soweit dies aus technischen Gründen notwendig ist. Sowohl das Sendesignal als auch Abruf-Angebote können aufgrund der technischen Gegebenheiten auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland empfangen bzw. abgerufen werden. TWDC ist nicht verpflichtet, seine Sendung zu verschlüsseln oder den Zugriff auf Abruf-Angebote regional zu begrenzen.

11.3      Bei Online-Werbung wird insbesondere das weltweite Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Werbemittel eingeräumt, und zwar ohne Beschränkung der verwendeten Übertragungstechnik, Übertragungswege und Verbreitungsmedien wie zum Beispiel UMTS, LTE, DSL oder Glasfaser, und ohne Beschränkung der zur Wahrnehmung verwendeten Endgeräte – einschließlich TV, Spielekonsolen, Computer, Laptops, Tablets, Mobiltelefone. Die Rechteübertragung erfolgt zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Dies umfasst auch das Recht zur Bearbeitung der, Werbemittel soweit dies aus technischen Gründen notwendig ist.

11.4      Der Kunde sichert zu, über diese Rechte zu verfügen und diese nicht anderweitig übertragen zu haben.

11.5      Der Kunde räumt TWDC das unentgeltliche nicht-ausschließliche Recht ein, eingesetzte Werbemittel für Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen zur Absatzförderung oder zur Beratung weiterer Kunden zu verwenden.

 

12. Haftung

12.1      Im Fall leichter Fahrlässigkeit haften TWDC, seine Mitarbeiter, seine Erfüllungsgehilfen und seine Organe nur für die Verletzung von Kardinalpflichten und nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder im Fall von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2      Kardinalspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

12.3      Der Kunde ist allein dafür verantwortlich und garantiert, dass das Werbemittel dem deutschen Recht entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung durch TWDC schuldhaft herbeigeführt wurde, z.B. durch eine eigene Bearbeitung. Der Kunde stellt TWDC von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund des Einsatzes des Werbemittels, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei.

 

13. Geheimhaltung

13.1      Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt des vorliegenden Vertrages mitsamt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Preislisten von TWDC und insbesondere den vereinbarten Konditionen, Preisnachlässen und Mediavolumina sowie sonstige aus der Zusammenarbeit der Parteien dem Kunden bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (insgesamt „Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und die vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, solange und soweit die Vertraulichen Informationen nicht allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies durch eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht begründet wäre, oder die Vertraulichen Informationen aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind. Die Weitergabe Vertraulicher Informationen an für den Kunden tätige Steuerberater und Anwälte ist zulässig. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

13.2      Abweichend von 13.1 sind Agenturen berechtigt, die vereinbarten Konditionen und Mediavolumina ihren Werbekunden offenzulegen, soweit das für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Agentur gegenüber ihren Werbekunden erforderlich ist. Vor einer Offenlegung muss die Agentur ihre Werbekunden schriftlich darauf verpflichten, dass die Werbekunden die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies durch eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht begründet wäre, oder die vertraulichen Informationen aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind, und dass diese Verpflichtung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus besteht. Auf Verlangen von TWDC hat die Agentur die Verpflichtungserklärung ihrer Werbekunden nachzuweisen.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1      Die Aufrechnung gegen Ansprüche von TWDC ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht dem Kunden nur aufgrund von Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.

14.2      Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Rechtsverhältnis durch den Kunden bedarf der Zustimmung seitens TWDC.

14.3      Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen der Regelungen zum internationalen Privatrecht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.4      Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist sind. TWDC ist berechtigt auch am Sitz des Beklagten Ansprüche geltend zu machen.

14.5      Soweit der Kunde seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt ebenfalls München als ausschließlicher Gerichtsstand, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

14.6      Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt.

 

Stand: Juli 2017